Meldeamt

In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.


Sie erhalten am Meldeamt:

  • Meldebestätigungen
  • Meldeauskunft
  • An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes

Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!

Für Sie zuständig

Petra Draxl
Petra Draxl
T +43 7442 511 - 225
F +43 7442 511 - 99
petra.draxl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     
Julia Wachauer
Julia Wachauer
T +43 7442 511-224
F +43 7442 511-99
julia.wachauer@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Erben, die nicht ausgeforscht werden können

Erben sind gänzlich unbekannt

Wenn die Erben gänzlich unbekannt sind, erlässt der Gerichtskommissär ein sogenanntes Erbenedikt, in dem die unbekannten Erben aufgefordert werden, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.

Die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei.

Sollten sich trotz aller Bemühungen keine Erben finden lassen, kann in letzter Konsequenz die Republik Österreich den Antrag auf Übergabe der Verlassenschaft stellen, die Verlassenschaft wird somit "heimfällig".

Erben sind bekannt

Wenn der Erbe bekannt ist, nicht jedoch sein Aufenthaltsort, wird ein Erbenkurator bestellt und ebenfalls ein Erbenedikt erlassen.

Kann ein Erbe innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht ausgeforscht werden, wird das Verfahren mit den übrigen Erben und dem Erbenkurator fortgesetzt. Der auf den Abwesenden entfallende Anteil wird nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für diesen aufbewahrt.

Der Erbenkurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn

  • der Erbe gefunden werden konnte,
  • das vorhandene Vermögen durch die Ermittlungskosten aufgebraucht wurde oder
  • feststeht, dass der Erbe verstorben ist oder für tot erklärt wurde.

Weiterführende Links

Ediktsdatei (→ BMJ)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer