Meldeamt

In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.


Sie erhalten am Meldeamt:

  • Meldebestätigungen
  • Meldeauskunft
  • An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes

Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!

Für Sie zuständig

Petra Draxl
Petra Draxl
T +43 7442 511 - 225
F +43 7442 511 - 99
petra.draxl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     
Julia Wachauer
Julia Wachauer
T +43 7442 511-224
F +43 7442 511-99
julia.wachauer@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Allgemeine Einbürgerungsvoraussetzungen

Allgemeine Informationen

Achtung

Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist von der Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und dem Vorliegen einer bestimmten Aufenthaltsdauer abhängig. Zudem muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. 

Voraussetzungen

  • Unbescholtenheit
    • Keine gerichtlichen Verurteilungen
    • Kein anhängiges Strafverfahren (sowohl im In- als auch im Ausland)
    • Keine häufigen und/oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt
  • Hinreichend gesicherter Lebensunterhalt
    • Nachweis fester und regelmäßiger eigener Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten 6 Jahren vor dem Antragszeitpunkt. Die letzten geltend gemachten sechs Monate müssen jedenfalls unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen.
  • Deutschkenntnisse (Nachweis von Deutschkenntnissen) und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes (Staatsbürgerschaftstest)
    • Nachweis außer Ausnahme (z.B. Deutsch ist Muttersprache, Minderjährigkeit, Schulbesuch mit positiver Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch")
  • Bejahende Einstellung zur Republik Österreich und Gewährleistung, dass keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit besteht
  • Kein bestehendes Aufenthaltsverbot und kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung
  • Keine Rückkehrentscheidung
  • Keine Rückführungsentscheidung eines anderen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz
  • Keine Ausweisung innerhalb der letzten 18 Monate
  • Keine Nähe zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung
  • Grundsätzlich Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit
  • Durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft dürfen
    • Die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
    • Die Interessen der Republik Österreich nicht geschädigt werden

Zuständige Stelle

Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist persönlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. Weiters sind Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft bei der zuständigen Behörde schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden aufgelegten Antragsformularen, zu stellen. Über die dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft anzuschließenden Urkunden und Nachweise informiert die zuständige Behörde.

Erforderliche Unterlagen

Die tatsächlich benötigten Unterlagen können erst aufgrund Ihrer persönlichen Angaben festgestellt werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die für Sie zuständige Staatsbürgerschaftsabteilung beim Amt der Landesregierung.

Zusätzliche Informationen

Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit in Österreich beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Nähere Informationen zur Stellungspflicht und zum Wehrdienst finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 1019 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

§ 3 Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Staatsbürgerschaftsverordnung)

Letzte Aktualisierung: 25. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres