Meldeamt

In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.


Sie erhalten am Meldeamt:

  • Meldebestätigungen
  • Meldeauskunft
  • An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes

Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!

Für Sie zuständig

Petra Draxl
Petra Draxl
T +43 7442 511 - 225
F +43 7442 511 - 99
petra.draxl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     
Julia Wachauer
Julia Wachauer
T +43 7442 511-224
F +43 7442 511-99
julia.wachauer@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Fischen in Tirol – Verbote und Strafen

Verbote

Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.

Bei der Ausübung des Fischfangs in Tirol sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:

  • Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmitteln und Giften
  • Einsatz elektrischen Stroms (außer mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde)
  • Verwendung von Fischfallen und ständigen Fangvorrichtungen in fließenden Gewässern
  • Anwendung der Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens oder Keulens
  • Einsatz künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe
  • Fischen aus Flugzeugen oder fahrenden Kfz

Strafen bei Übertretung

Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:

  • Ausübung des Fischfangs, ohne eine Fischerkarte zu besitzen (ausgenommen Personen, die ohne Fischerkarte fischen dürfen)
  • Fischen während der Schonzeit oder Fang von Fischen mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß
  • Nicht weidgerechte Ausübung des Fischfangs (z.B. Anwendung verbotener Fangmethoden wie Stechen, Anreißen, Prellen oder Keulen)
  • Betrieb eines Angelteichs ohne behördliche Bewilligung

Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

Andere Taten, wie z.B. das Nichtmitführen der Fischerkarte oder das Nichtvorweisen der Karte auf Verlangen dazu berechtigter Personen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

Rechtsgrundlagen

Tiroler Fischereigesetz

Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion