Reisepass

Für die Ausstellung von Reisepässen bitten wir Sie um Terminvereinbarung unter
T +43 7442 511 oder per Mail an post.bgs@waidhofen.at.
So können lange Wartezeiten vermieden werden!

Für Sie zuständig

35258
Anita Dötzl
T +43 7442 511-228
F +43 7442 511-99
anita.doetzl@waidhofen.at
Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     
Lisa-Maria Hackl
Lisa-Maria Hackl
T +43 7442 511 - 226
F +43 7442 511 - 99
lisa.hackl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     
Ute Huber
Ute Huber
T +43 7442 511 227
F +43 7442 511 - 99
ute.huber@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Antragserfordernisse

Der Antrag, mit dem ein Unterhaltsanspruch mit Auslandsbezug geltend gemacht wird, kann schriftlich eingebracht oder mündlich beim zuständigen Bezirksgericht zu Protokoll gegeben werden.

Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Soweit für die Einbringung des Antrages die Verwendung eines Formblattes vorgesehen ist, muss dieses verwendet werden.

Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Eine Erklärung über die Art des Antrags
  • Den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers, einschließlich seiner Anschrift und seines Geburtsdatums,
  • Den Namen und, sofern bekannt, die Anschrift sowie das Geburtsdatum des Antragsgegners,
  • Den Namen und das Geburtsdatum jeder Person, für die Unterhalt verlangt wird,
  • Die Gründe, auf die sich der Antrag stützt und
  • Angaben über das Konto, auf das Unterhaltsleistungen überwiesen werden sollen.

Hinweis

Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, so gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht des Staates, in dem der Unterhalt beantragt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich (und anderen EU-Mitgliedstaaten) finden sich (auch in Englischer Sprache) im Europäischen Justizportal.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 7 Auslandsunterhaltsgesetz 2014 (AUG 2014)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz