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Weiterversicherung nach Ende der Pflicht- oder Selbstversicherung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Weiterversicherung ermöglicht auf Antrag den Erwerb von Versicherungsmonaten in der Pensionsversicherung auf freiwilliger Basis.
Die Weiterversicherung aufgrund der Pflege von nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 ist kostenlos. Die Beiträge werden aus Bundesmitteln finanziert.
Eine Weiterversicherung kann grundsätzlich rückwirkend bis maximal zwölf Monate abgeschlossen werden.
Die Weiterversicherung endet
- mit dem Wegfall der Voraussetzungen oder
- durch eine Austrittserklärung der/des Versicherten zum Letzten eines Kalendermonats oder
- mit dem Ende des letzten bezahlten Monats, wenn für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate keine Beiträge geleistet wurden.
Voraussetzungen
- mindestens zwölf Monate pflichtversichert in den letzten 24 Monaten vor Beendigung der Pflichtversicherung oder
- mindestens drei Monate pflichtversichert pro Jahr in den letzten fünf Jahren
- keine Vorversicherungszeiten notwendig bei Vorliegen von 60 Versicherungsmonaten (fünf Versicherungsjahren) in der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Monate der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung)
Fristen
- wenn keine 60 Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung vorliegen: binnen sechs Monaten nach Beendigung der Pflicht-/Selbstversicherung
Der Versicherungsbeginn kann im Zeitraum zwischen einem Tag nach Beendigung der Versicherung und dem Monatsersten nach der Antragstellung frei gewählt werden. - wenn 60 Versicherungsmonate vorliegen: jederzeit
Der frühestmögliche Versicherungsbeginn ist der Erste des Monats, der ein Jahr vor dem Antragsmonat liegt.
Zuständige Stelle
der jeweilige Pensionsversicherungsträger
Erforderliche Unterlagen
Pensionsversicherung – Weiter-(Selbst-)Versicherung
Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist in dem Fall nachzureichen.
Kosten
Sofern Beiträge zu leisten sind, ist die Beitragshöhe von der Beitragsgrundlage abhängig. Sie ergibt sich aus dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsverdienst des Kalenderjahres vor dem Beschäftigungsende, jedoch begrenzt durch einen Mindest- und Höchstbetrag.
- grundsätzlich 22,8 Prozent der Beitragsgrundlage
- niedrigste Beitragsgrundlage: 950,40 Euro
- höchste Beitragsgrundlage: 7.070,00 Euro
- niedrigster Beitrag: 216,69 Euro
- höchster Beitrag: 1.611,96 Euro
Über Antrag ist eine Minderung der Beitragsgrundlage möglich, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers rechtfertigen.
Rechtsgrundlagen
das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz des zuständigen Pensionsversicherungsträgers, zum Beispiel
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Zum Formular
Pensionsversicherung – Weiter-(Selbst-)Versicherung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz