Meldeamt
In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.
Sie erhalten am Meldeamt:
- Meldebestätigungen
- Meldeauskunft
- An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes
Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!
Österreich.gv.at - Lebenslage
Ablauf eines Volksbegehrens – Übersicht
Diese Tabelle beschreibt die einzelnen Stadien eines Volksbegehrens.
Stadium |
Kurzbeschreibung |
Anmeldung und Registrierung |
- Anmeldung des Volksbegehrens (VB) beim Bundesminister für Inneres (BMI)
- Gesetzlich vorgegebenes Formular für Anmeldung
- Entscheidung durch BMI binnen zwei Wochen
- Anmeldung wird zugelassen ⇒
- Registrierung des VB im Zentralen Wählerregister
- Sammlung von Unterstützungserklärungen ab erfolgter Registrierung möglich
|
|
Ausführliche Informationen zur Anmeldung (Registrierung) eines Volksbegehrens |
Sammlung von Unterstützungserklärungen
("Einleitungsverfahren") |
- Mindestens 8.969 Unterstützungserklärungen (UE) für Einleitungsantrag erforderlich
- Persönliche Unterschrift vor beliebiger Gemeinde oder online via oesterreich.gv.at (ID Austria oder EU Login erforderlich)
- Anrechnung der UE bei den Unterschriften (siehe unten)
- 8.969 oder mehr UE werden erreicht ⇒
- Initiatorinnen/Initiatoren des VB können Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens stellen
|
|
Ausführliche Informationen zur Unterstützung von Volksbegehren |
Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens |
- Antrag durch Initiatorinnen/Initiatoren des VB
- Gesetzlich vorgegebenes Formular für Antrag
- Entscheidung des BMI über Antrag binnen drei Wochen
- Antrag wird stattgegeben ⇒
- Festsetzung des Zeitraums zur Unterzeichnung des VB durch BMI
|
|
Ausführliche Informationen zum Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens |
Sammlung von Unterschriften
("Eintragungsverfahren") |
- Eintragungszeitraum: acht Tage
- Persönliche Unterschrift vor beliebiger Gemeinde oder online via oesterreich.gv.at (ID Austria oder EU Login erforderlich)
- 100.000 oder mehr Unterschriften (inklusive allfälliger Unterstützungserklärungen) werden erreicht ⇒
- VB muss im Nationalrat behandelt werden – Bundeswahlbehörde leitet VB an Nationalrat weiter
|
|
Ausführliche Informationen zur Unterzeichnung von Volksbegehren |
Parlamentarisches Verfahren |
- VB rechtlich nicht bindend, d.h. die Abgeordneten beraten im Einzelfall darüber, ob ein VB umgesetzt werden soll
- Vorberatungen im Ausschuss: Beginn spätestens ein Monat nach Zuweisung
- Beratung des VB im Plenum
|
|
Ausführliche Informationen zum Parlamentarischen Verfahren |
Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Inneres