Meldeamt
In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.
Sie erhalten am Meldeamt:
- Meldebestätigungen
- Meldeauskunft
- An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes
Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!
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Fischen in der Steiermark – Berechtigung und Dokumente
Allgemeines
Die öffentliche Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs in der Steiermark ist an den Besitz einer Fischerkarte oder Fischergastkarte gebunden. Minderjährige unter 14 Jahren und Bewerber um die Zulassung zur Fischerprüfung dürfen auch ohne Fischerkarte fischen, wenn sie dies in Begleitung und unter Aufsicht eines berechtigten Fischers tun.
Die Fischerkarte muss bei der Ausübung des Fischfangs mitgeführt werden. Wer nicht selbst fischereiberechtigt ist, muss sich zusätzlich mit einer schriftlichen Erlaubnis des Fischereiberechtigten ausweisen können. Dieser darf einen solchen Erlaubnisschein nur ausstellen, wenn die Person eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzt.
Fischerkarte und Fischerprüfung
Fischerkarten des Bundeslandes Steiermark werden bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) ausgestellt. Zuständig für die Ausstellung ist die Behörde, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Besteht kein Hauptwohnsitz in der Steiermark, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei der der Antrag gestellt wird. Fischerkarten lauten auf den Namen des Inhabers und gelten für die ganze Steiermark.
Die Ausstellung einer Fischerkarte kann aus verschiedenen Gründen verweigert werden, z.B. bei Beantragung durch Personen, die unter 14 Jahre alt sind oder die wiederholt wegen Übertretungen des Steiermärkischen Fischereigesetzes rechtskräftig bestraft wurden (in diesem Fall Verweigerung der Ausstellung bis zu drei Jahren).
Bei erstmaliger Beantragung einer Fischerkarte muss der Antragsteller grundsätzlich den Nachweis erbringen, dass er die schriftliche Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat. Von der Pflicht zur Absolvierung der Prüfung sind unter anderem Personen befreit, die eine einschlägige Berufsausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung in einem anderen Bundesland oder im Ausland erfolgreich abgeschlossen haben.
Gegenstände der Fischerprüfung sind:
- Fischkunde
- Gewässerkunde
- Fischhege und Tierschutz
- Natur- und Umweltschutz sowie auf einschlägige bundes- und landesrechtliche Vorschriften
Fischergastkarte
Fischergastkarten des Bundeslandes Steiermark können von dem Fischereiberechtigten bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden. Er gibt diese dann an Fischergäste weiter.
Fischergastkarten werden für bestimmte Fischwässer ausgestellt bzw. ausgegeben und gelten für die Dauer von vier Wochen. Im Zusammenhang mit den entsprechenden Erlaubnisscheinen ist die Fischergastkarte während ihrer Gültigkeit auch für andere Fischwässer eines Verwaltungsbezirks gültig.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 9 bis 11 Steiermärkisches Fischereigesetz
- Verordnung vom 24. Jänner 2000 über die Durchführung der Fischerprüfungen
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion