Meldeamt
In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.
Sie erhalten am Meldeamt:
- Meldebestätigungen
- Meldeauskunft
- An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes
Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!
Für Sie zuständig
Österreich.gv.at - Lebenslage
Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen für den Partner
Die Frage nach einer Unterhaltsvereinbarung stellt sich in bestehenden Lebensgemeinschaften dann, wenn eine Lebensgefährtin/ein Lebensgefährte ausschließlich den Haushalt führt und daher keiner Berufstätigkeit nachgeht.
Unterhaltsansprüche nach einer Trennung
Grundsätzlich hat die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte keinen Unterhaltsanspruch durch die Partnerin/den Partner. Daher ist eine vertragliche Vereinbarung für die Leistung von Unterhaltszahlungen sinnvoll. Nur dadurch ist gewährleistet, dass die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte, die/der keiner Berufstätigkeit nachgeht, im Trennungsfall nicht finanziell benachteiligt ist.
Unterhaltsansprüche der Kindesmutter nach der Entbindung
Nach der Geburt eines Kindes, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss der Vater für die Kosten der Entbindung als auch für den Unterhalt der ledigen Mutter für die ersten sechs Wochen nach der Geburt aufkommen.
Abgezogen werden die durch die Sozialversicherung gedeckten Leistungen. Voraussetzung ist, dass die Vaterschaft durch Anerkenntnis oder Urteil festgestellt ist.
Wird der Betrag nicht freiwillig bezahlt, kann er mittels Klage bei dem für den Wohnort des Vaters zuständigen Bezirksgericht geltend gemacht werden. Dieser Unterhaltsanspruch verjährt drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
Unterhaltsleistungen für Kinder
Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet sind, sind Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, im Unterhaltsrecht völlig gleichgestellt.
Im Zusammenleben kann der Fall eintreten, dass die/der Unterhaltspflichtige den festgesetzten Unterhalt für das Kind bzw. die Kinder nicht bezahlt, aber dafür die Kosten für die Wohnung und den gemeinsamen Haushalt übernimmt. Bei einer entsprechenden Höhe dieser Leistungen kann der Unterhalt dadurch schon erfüllt sein.
Achtung
Schließen Sie mit Ihrer Partnerin/Ihrem Partner einen Vertrag, in dem schriftlich festgehalten wird, inwieweit Sie durch die Übernahme der Lebenshaltungskosten der festgesetzten Unterhaltsverpflichtung nachkommen.
Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, können Sie Ihre getätigten Zahlungen eventuell nicht beweisen. Es kann der Fall eintreten, dass Sie im Falle einer Trennung aufgrund des bestehenden Unterhaltsbeschlusses zusätzlich für die letzten drei Jahre Kindesunterhalt nachzahlen müssen.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer