Meldeamt
In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.
Sie erhalten am Meldeamt:
- Meldebestätigungen
- Meldeauskunft
- An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes
Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!
Für Sie zuständig
Österreich.gv.at - Lebenslage
Fischen in Salzburg – Berechtigung und Dokumente
- Allgemeines
- Jahresfischerkarte und Fischerprüfung
- Gastfischerkarte
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
Allgemeines
Grundsätzlich dürfen im Bundesland Salzburg nur Fischereiausübungsberechtigte fischen. Das sind Personen, die eine gültige Fischerkarte und die Erlaubnis des Bewirtschafters zum Fischen haben.
Minderjährigen unter 15 Jahren ist das Fischen ohne gültige Fischerkarte gestattet, wenn sie von einem volljährigen Fischereiausübungsberechtigten begleitet werden.
Fischer müssen bei der Ausübung des Fischfangs
- entweder eine gültige Jahresfischerkarte und den Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis zum Fischen (außer er ist selbst der Bewirtschafter) oder
- eine gültige Gastfischerkarte und einen amtlichen Lichtbildausweis sowie den Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis
mit sich führen und auf Verlangen dem Bewirtschafter und den Organen der öffentlichen Aufsicht vorweisen.
In Salzburg gibt es drei Arten von Fischerkarten: die Jahresfischerkarte, die Gastfischerkarte und die Gastfischerkarte für Angelteiche.
Jahresfischerkarte und Fischerprüfung
Jahresfischerkarten des Landes Salzburg werden bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag vom Landesfischereiverband Salzburg ausgestellt. Sie gelten für ein Kalenderjahr, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
- Alter: Ab 12 Jahren
- Nachweis der fischereifachlichen Eignung
- Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs nach dem bisherigen Verhalten des Antragstellers
- Nachweis der Einzahlung der Fischereiumlage an den Landesfischereiverband
Bei erstmaliger Beantragung einer Jahresfischerkarte muss der Antragsteller den Nachweis der fischereifachlichen Eignung erbringen. Der Nachweis kann auf verschiedene Arten erbracht werden, z.B. durch Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung. Solche Prüfungen werden regelmäßig vom Landesfischereiverband Salzburg abgehalten.
Der Nachweis der fischereifachlichen Eignung gilt unter anderem auch dann als erbracht, wenn der Antragsteller eine einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen oder z.B. eine gleichwertige Eignungsprüfung in einem anderen Bundesland abgelegt hat.
Die Fischerprüfung ist eine schriftliche Prüfung. Gegenstände der Prüfung sind Wassertierkunde, Gewässerökologie, sachgemäßer Gebrauch der Fanggeräte, Fischereirecht und einschlägige Rechtsvorschriften. Sie kann ab dem 11. Geburtstag abgelegt werden.
Gastfischerkarte
Gastfischerkarten des Landes Salzburg gelten entweder für 24 Stunden, eine Woche oder zwei Wochen. Gastfischerkarten für Angelteiche können ausschließlich für 24 Stunden erworben werden. Beide Arten von Gastfischerkarten werden von dem Bewirtschafter oder von ermächtigten Ausgabestellen und nur an Personen ausgegeben, die bereits 12 Jahre alt sind.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§§ 15 bis 20 Salzburger Fischereigesetz 2002
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion