Meldeamt

In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.


Sie erhalten am Meldeamt:

  • Meldebestätigungen
  • Meldeauskunft
  • An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes

Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!

Für Sie zuständig

Petra Draxl
Petra Draxl
T +43 7442 511 - 225
F +43 7442 511 - 99
petra.draxl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     
Julia Wachauer
Julia Wachauer
T +43 7442 511-224
F +43 7442 511-99
julia.wachauer@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Zuständige Haftanstalten

Bei Strafen unter 18 Monaten ist für den Vollzug die Strafanstalt des Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Der Vollzug kann aber auch in anderen Gefängnissen angeordnet werden, sofern dadurch z.B. die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und dies dem Vorleben, der persönlichen Wesensart oder den persönlichen Verhältnisse des Verurteilten besser entspricht.

Bei Strafen über 18 Monaten wird die zuständige Strafanstalt durch das Bundesministerium für Justiz bestimmt. Bis zur Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt ist der Strafvollzug jedoch im Gefangenenhaus (Justizanstalt eines Landesgerichtes) einzuleiten.

Freiheitsstrafen an Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren sind in den dafür bestimmten Sonderanstalten oder in besonderen Abteilungen anderer Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen. Jedenfalls sind jugendliche Strafgefangene von erwachsenen Strafgefangenen zu trennen.

Erwachsene Strafgefangene unter 22 Jahren und Strafgefangene unter 24 Jahren, die im Jugendstrafvollzug anzuhalten sind, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch in diesen Sonderanstalten oder besonderen Abteilungen ihre restliche Strafe verbüßen.

Weiterführende Informationen zum Thema "Strafvollzug" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion