Meldeamt
In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.
Sie erhalten am Meldeamt:
- Meldebestätigungen
- Meldeauskunft
- An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes
Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!
Für Sie zuständig
Österreich.gv.at - Lebenslage
Höhe der Familienbeihilfe
Die nachfolgenden Beträge gelten für jene Kinder, die sich ständig in Österreich aufhalten.
Die Familienbeihilfe beträgt für das Kalenderjahr 2024 pro Kind und Monat:
Alter des Kindes | Betrag pro Monat |
---|---|
ab Geburt | 132,30 Euro |
ab 3 Jahren | 141,50 Euro |
ab 10 Jahren | 164,20 Euro |
ab 19 Jahren | 191,60 Euro |
Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind, wenn sie:
- Für zwei Kinder gewährt wird, um 8,20 Euro für jedes Kind
- Für drei Kinder gewährt wird, um 20,20 Euro für jedes Kind
- Für vier Kinder gewährt wird, um 30,70 Euro für jedes Kind
- Für fünf Kinder gewährt wird, um 37,20 Euro für jedes Kind
- Für sechs Kinder gewährt wird, um 41,50 Euro für jedes Kind
- Für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 60,30 Euro für jedes Kind
- Der Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind beträgt 180,90 Euro pro Monat.
Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt monatlich frühestens am 6. des Monats. Verschiebungen können sich durch Samstage, Sonn- und Feiertage ergeben.
Achtung
Im August wird jeweils ein Schulstartgeld von 116,10 Euro für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausgezahlt. Die Anweisung des Schulstartgeldes erfolgt gemeinsam mit der Auszahlung der Familienbeihilfe für August. Es ist daher kein gesonderter Antrag nötig.
Die Familienbeihilfenbeträge für Kinder, die sich ständig im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz aufhalten, finden sich auf der entsprechenden Informationsseite.
Wohnt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt. Sie kann jedoch zugunsten des Vaters verzichten. Leben die Eltern getrennt, steht die Familienbeihilfe dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt.
Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Er muss nicht gesondert beantragt werden. Der Kinderabsetzbetrag ist keine Familienbeihilfe, sondern ein Absetzbetrag, der in Form einer Negativsteuer ausgezahlt wird. Er beträgt 67,80 Euro pro Kind und Monat.
Tipp
Informationen zur "erhöhten Familienbeihilfe" finden sich im Bereich "Menschen mit Behinderungen" auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
- Familienbeihilfen-Rechner (BKA – Sektion Familien und Jugend)
- Familienbeihilfe-Rechner (AK)
- Familienbeihilfe (BKA – Sektion Familien und Jugend)
(u.a. Information zur Gewährung der Familienbeihilfe in Fällen mit Auslandsbezug) - Familienbeihilfenbeträge für Kinder,die sich ständig im EU/EWR-Raum und der Schweiz aufhalten
- Schrittweise Erhöhung der Familienbeihilfe (BGBl I Nr. 35/2014)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt