Meldeamt

In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.


Sie erhalten am Meldeamt:

  • Meldebestätigungen
  • Meldeauskunft
  • An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes

Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!

Für Sie zuständig

Petra Draxl
Petra Draxl
T +43 7442 511 - 225
F +43 7442 511 - 99
petra.draxl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     
Julia Wachauer
Julia Wachauer
T +43 7442 511-224
F +43 7442 511-99
julia.wachauer@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Prätorischer Vergleich (Vergleich vor dem Bezirksgericht)

Durch den prätorischen Vergleich kann eine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, ohne dass die Streitsache bereits als Klage vor dem Gericht behandelt wird. Das Gericht wirkt dabei jedoch bereits mit.

Ein solcher prätorischer Vergleichsversuch kann vor der eigentlichen Klage beim Amtstag des Bezirksgerichts beantragt werden. Der Gegner erhält dann eine Ladung zu einem Vergleichsversuch bei Gericht. Der Gegner muss dieser Ladung allerdings nicht Folge leisten.

Wenn der Geladene nicht zum Vergleichsversuch erscheint oder die Parteien keine Einigung erzielen können, kann eine Klage eingebracht werden.

Erscheint der Geladene jedoch bei Gericht und erzielen die Parteien eine Einigung, ist der Rechtsstreit damit beigelegt.

Die Einbringungsgebühr bei Gericht für einen prätorischen Vergleich beträgt nur die Hälfte der Einbringungsgebühr für eine Klage. Die Gebühr ist vom jeweiligen Streitwert abhängig (je höher der Streitwert, desto höher die Gebühr).

Hinweis

Seit 1. August 2019 beträgt die Einbringungsgebühr auch dann nur die Hälfte der Einbringungsgebühr für eine Klage, wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung erster Instanz rechtswirksam verglichen wird.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 3. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion