Meldeamt
In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.
Sie erhalten am Meldeamt:
- Meldebestätigungen
- Meldeauskunft
- An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes
Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!
Für Sie zuständig
Österreich.gv.at - Lebenslage
Rechtliche Stellung des Untermieters
Für die Untermieterin/den Untermieter gelten prinzipiell die gleichen Kündigungsbeschränkungen wie für die Untervermieterin/den Untervermieter, jedoch ist zusätzlich als Kündigungsgrund angeführt, wenn wichtige Interessen der Untervermieterin/des Untervermieters verletzt würden.
Wenn die Untervermieterin/der Untervermieter ihr/sein Hauptmietverhältnis auflöst, endet faktisch zumeist auch das Untermietverhältnis, da die Untervermieterin/der Untervermieter die Wohnung geräumt übergeben muss.
Die Untervermieterin/der Untervermieter hat die Untermieterin/den Untermieter aber von jeglicher Form der Auflösung des Hauptmietverhältnisses (Kündigung, einvernehmliche Auflösung, Räumungsvergleich etc.) unverzüglich zu informieren. Die Untervermieterin/der Untervermieter kann der Untermieterin/dem Untermieter gegenüber schadenersatzpflichtig werden, wenn das Untermietverhältnis auf längere Zeit abgeschlossen wurde, sie/er aber selbst vorzeitig ihre/seine Hauptmietrechte an der Wohnung aufgibt und dadurch die Fortsetzung des Untermietvertrages verhindert.
Ein Wechsel der Hauseigentümerin/des Hauseigentümers hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Untermietverhältnis.
Viele der im Mietrechtsgesetz (MRG) vorgesehenen Rechte der Mieterin/des Mieters, zum Beispiel hinsichtlich Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, der Kontrolle von Betriebskostenabrechnungen etc. gelten nur bei Hauptmietverträgen. Die Untermieterin/der Untermieter ist diesbezüglich auf die Kooperation mit der Untervermieterin/dem Untervermieter (Hauptmieterin/Hauptmieter) angewiesen. Insbesondere wenn die Untermieterin/der Untermieter plant, im Untermietgegenstand Investitionen vorzunehmen, sollte sie/er eine allfällige Abgeltung vorher vertraglich absichern.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 11, 26, 30 Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz