Meldeamt
In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.
Sie erhalten am Meldeamt:
- Meldebestätigungen
- Meldeauskunft
- An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes
Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!
Für Sie zuständig
Österreich.gv.at - Lebenslage
Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Voraussetzungen
Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:
- EU-Bürgerinnen/EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger:
- Anmeldung bei der Meldebehörde
- Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich)
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.
Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.
Fristen
Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Zuständige Stelle
Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt
Verfahrensablauf
Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
- Arbeitsvertrag
- Dienstschein
Zusätzliche Informationen
Nähere Informationen zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zur Nutzung von → ELDA, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen finden sich auf USP.gv.at.
Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.
Weiterführende Links
- Mindestlohntarife für Hausgehilfinnen/Hausgehilfen und Hausangestellte (→ BMAW)
- Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)
- Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz