Meldeamt

In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.


Sie erhalten am Meldeamt:

  • Meldebestätigungen
  • Meldeauskunft
  • An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes

Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!

Für Sie zuständig

Petra Draxl
Petra Draxl
T +43 7442 511 - 225
F +43 7442 511 - 99
petra.draxl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     
Julia Wachauer
Julia Wachauer
T +43 7442 511-224
F +43 7442 511-99
julia.wachauer@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Rechtsberatung

Allgemeines

Im Asylverfahren besteht die Möglichkeit, kostenlose Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Bei bestimmten Entscheidungen werden von Amts wegen Rechtsberaterinnen/Rechtsberater zur Seite gestellt, um etwa bei der Beschwerdeeinbringung zu unterstützen.

Seit 1. Jänner 2021 obliegt die Rechtsberatung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU oder Bundesagentur).

Im Zulassungsverfahren

Ein Anspruch auf Rechtsberatung im Zulassungsverfahren entsteht, wenn beabsichtigt wird, innerhalb von 72 Stunden ab Ausfolgung einer Mitteilung über eine geplante Zurück- bzw. Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durchzuführen. In diesen Fällen wird die Asylwerberin/der Asylwerber vor der Durchführung einer Einvernahme vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an die Rechtsberatung verwiesen. Hat die Asylwerberin/der Asylwerber diese Rechtsberatung in Anspruch genommen, so hat eine Rechtsberaterin/ein Rechtsberater bei der Einvernahme anwesend zu sein.

Hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger ist die Rechtsberaterin/der Rechtsberater gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter der/des Minderjährigen bis zum Ende des Zulassungsverfahrens. Sie/er ist bei jeder Befragung der/des Minderjährigen anwesend bzw. kann verlangt werden, dass die Erstbefragung im Beisein der Rechtsberaterin/des Rechtsberaters wiederholt wird.

Im zugelassenen Verfahren

Im zugelassenen Asylverfahren besteht kein Anspruch auf Rechtsberatung.

Nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten kann jedoch kostenlose Rechtsberatung für Fremde in offenen Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durchgeführt werden. Diese umfasst die Unterstützung bei der Beischaffung einer Dolmetscherin/eines Dolmetschers und die Beratung über die Aussichten im Asylverfahren.

Wird keine Rechtsberatung erteilt, sind der fremden Person auf Verlangen rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte kostenlos zu erteilen.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

In allen Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) – mit Ausnahme von unter anderem Kostenentscheidungen oder der Aktenvorlage im Rahmen einer Säumnisbeschwerde – ist von Amts wegen eine Rechtsberatung vorgesehen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 24. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres