Meldeamt

In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.


Sie erhalten am Meldeamt:

  • Meldebestätigungen
  • Meldeauskunft
  • An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes

Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!

Für Sie zuständig

Petra Draxl
Petra Draxl
T +43 7442 511 - 225
F +43 7442 511 - 99
petra.draxl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     
Julia Wachauer
Julia Wachauer
T +43 7442 511-224
F +43 7442 511-99
julia.wachauer@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Leben in der Gemeinde Mattsee

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Rasenmähen

gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 12 bis 13:30 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte

gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 13:30 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Gemeinde:

Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von
der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
möglich ist.

Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen
und Weilern nicht,

  • wenn das Tier bei Fuß geht oder
  • wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und
    • keine anderen Personen in Sichtweite sind,
    • kein Weidevieh in Sichtweite ist oder
    • das Tier nicht bewaldete Flächen betritt.

Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen.

Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten.

Landesgesetzliche Bestimmung:

Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

Hundekot

Verordnung der Gemeinde:

Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee
Fischinger Straße (gegenüber Einsatzzentrale)
5163 Mattsee

Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl.

Öffnungszeiten:

  • Mittwoch
    • 14 bis 17 Uhr
  • Freitag
    • 14 bis 17 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr (Mai bis September)
    • 9 bis 12 Uhr (Oktober bis April)

Kontaktdaten der Gemeinde

Marktgemeinde Mattsee
Gemeindeweg 1
5163 Mattsee

Telefon: +43 6217 7885/0
Fax: +43 6217 7885/16
E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at

Amtsstunden:

  • Montag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 16 bis 19 Uhr
  • Dienstag und Freitag
    • 8 bis 12 Uhr

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion