Meldeamt
In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.
Sie erhalten am Meldeamt:
- Meldebestätigungen
- Meldeauskunft
- An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes
Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!
Für Sie zuständig
Österreich.gv.at - Lebenslage
Spikereifen
- Allgemeines
- Verwendung von Spikereifen
- Tempolimits für Kfz mit Spikereifen
- Spikebestimmungen in Europa
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
Allgemeines
Das Fahren mit Spikereifen ist nur in den Sommermonaten Juni, Juli, August und September verboten.
Am Heck des Fahrzeugs muss ein genormter Spikeaufkleber gut sichtbar angebracht werden. Den Aufkleber erhalten Sie bei den Autofahrerclubs (ÖAMTC, ARBÖ).
Verwendung von Spikereifen
Spikes dürfen nur bei Kraftwagen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg verwendet werden. Ist das ziehende Kraftfahrzeug mit Spikereifen ausgerüstet, so benötigt auch der gezogene Anhänger bis zu einer Achshöchstlast von 1.800 kg Spikereifen.
Spikereifen müssen auf allen Rädern, die Kräfte auf die Fahrbahn übertragen, verwendet werden. Zu beachten ist, dass die Stahlstifte der Reifen nicht mehr als 2,0 mm über die Lauffläche ragen und fest im Reifen sitzen, da ansonsten die Gefahr der Beschädigung der Fahrbahn und anderer Fahrzeuge zu groß ist.
Hinweis
Motorräder dürfen nicht mit Spikereifen ausgerüstet werden.
Tempolimits für Kfz mit Spikereifen
Für Kraftfahrzeuge mit Spikebereifung gelten eigene Tempolimits. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen beträgt 100 km/h, auf Freilandstraßen 80 km/h.
Spikebestimmungen in Europa
Nicht in allen Ländern Europas ist die Verwendung von Spikereifen erlaubt.
Weiterführende Links
- Länder-Info Vergleich Verkehrsbestimmungen (→ ÖAMTC)
- Österreichische Automobil-, Motorrad- und Touring Club (→ ÖAMTC)
- Auto-, Motor- und Radfahrerbund Österreichs (→ ARBÖ)
Rechtsgrundlagen
§§ 4, 58 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie