Meldeamt

In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.


Sie erhalten am Meldeamt:

  • Meldebestätigungen
  • Meldeauskunft
  • An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes

Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!

Für Sie zuständig

Petra Draxl
Petra Draxl
T +43 7442 511 - 225
F +43 7442 511 - 99
petra.draxl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     
Julia Wachauer
Julia Wachauer
T +43 7442 511-224
F +43 7442 511-99
julia.wachauer@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen in Vorarlberg

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Vorarlberg auf.

Verstoß

Konsequenz

Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat gerichtlich strafbar ist:

Der Versuch ist strafbar.

Die Pflichten der Erziehungsberechtigten bestehen darin,

  • Anfragen der Behörde oder von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich zu beantworten, ob sie einer Person die Aufsicht übertragen haben oder ob für das Verhalten des Kindes die nötige Zustimmung vorlag.

Die Pflichten der Aufsichtspersonen bestehen darin,

  • im zumutbaren Rahmen dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche, die ihrer Aufsicht unterstehen, das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen befolgen.
  • Übertretungen, die von Personen über 18 Jahre begangen werden, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen
Letzte Aktualisierung: 2. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion