Meldeamt

In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.


Sie erhalten am Meldeamt:

  • Meldebestätigungen
  • Meldeauskunft
  • An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes

Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!

Für Sie zuständig

Petra Draxl
Petra Draxl
T +43 7442 511 - 225
F +43 7442 511 - 99
petra.draxl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     
Julia Wachauer
Julia Wachauer
T +43 7442 511-224
F +43 7442 511-99
julia.wachauer@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Fischen in Salzburg – Verbote und Strafen

Verbote

Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden.

Bei der Ausübung des Fischfangs in Salzburg sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:

  • Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmitteln, Giften, Fischstechern und Schlingen
  • Einsatz elektrischen Stroms
  • Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder (außer mit Bewilligung der Landesregierung)
  • Anwendung der Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens oder Keulens
  • Einsatz künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe
  • Fischen aus Flugzeugen und fahrenden Kfz

Strafen bei Übertretung

Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, wenn sie nicht gerichtlich strafbar sind:

  • Errichtung oder Betrieb oder Änderung eines Fischteichs ohne Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat)
  • Fischen ohne gültige Fischerkarte oder ohne Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis, oder Nichtvorweisen eines dieser Belege auf Verlangen
  • Fang geschonter Wassertiere während der Schonzeit oder Nichtbeachtung der Mindestlängen
  • Nichtbeachtung von Geboten oder Verboten

Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

Rechtsgrundlagen

§§ 22, 23, 51 Salzburger Fischereigesetz 2002

Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion