Meldeamt
In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.
Sie erhalten am Meldeamt:
- Meldebestätigungen
- Meldeauskunft
- An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes
Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!
Für Sie zuständig
Österreich.gv.at - Lebenslage
Staatsbürgerschaftsnachweis – Auslandsösterreicher
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Verleihung oder Anzeige erworben werden. Bei der Beantragung eines Staatsbürgerschaftsnachweises ist der zuständigen Behörde der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nachzuweisen.
Zuständige Stelle
Die österreichische Berufsvertretungsbehörde (→ BMEIA) – Österreichische Botschaft oder Österreichisches Generalkonsulat (nicht aber österreichische Honorarkonsulate). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz. Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, können sich nach Belieben an jede Gemeinde oder jeden Magistrat wenden. Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, können sich ausschließlich an jene österreichische Berufsvertretungsbehörde wenden, in deren Amtsbereich ihr Hauptwohnsitz liegt.
Erforderliche Unterlagen
- Bestätigung der Meldung
- Geburtsurkunde
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Falls erforderlich: zusätzlich
- Heiratsurkunde
- Urkundlicher Nachweis akademischer Grade
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern
- Verleihungsbescheid
Die Staatsbürgerschaftsbehörden können die Vorlage zusätzlicher Dokumente verlangen. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich vorab bei der für Sie zuständigen Stelle.
Ausländische Urkunden sind entsprechend den lokalen Bestimmungen beglaubigt oder mit Apostille versehen vorzulegen, sofern keine Beglaubigungsfreiheit mit dem jeweiligen Ausstellungsstaat besteht.
Kosten
- Konsulargebühr:
- 48 Euro
- gebührenfrei für Kinder bis zwei Jahre
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten