Meldeamt
In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.
Sie erhalten am Meldeamt:
- Meldebestätigungen
- Meldeauskunft
- An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes
Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!
Für Sie zuständig
Österreich.gv.at - Lebenslage
Fahrausbildung – Mindestunterrichtsstunden in den einzelnen Klassen
Die Fahrschulausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Unterrichtsstunden werden in Einheiten à 50 Minuten aufgeteilt.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Hinweis
Detaillierte Informationen zur Grundausbildung in der Fahrschule für L17 (B-Führerschein mit 17 Jahren) sowie zur Vor- und Grundschulung in der Fahrschule für "L" (Übungsfahrten) finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Theoretische Ausbildung
Die theoretische Ausbildung besteht aus einem Basisunterricht für alle Klassen von Lenkberechtigungen, der mindestens 20 Unterrichtseinheiten (UE) umfasst, und einem klassenspezifischen Teil, je nach angestrebter Klasse. Die Lehrinhalte der klassenspezifischen Teile werden auf mindestens folgende Unterrichtseinheiten aufgeteilt:
(Unter-)Klassen | jeweiliger klassenspezifischer Teil in UE |
A | 6 |
B | 12 |
BE | 3 |
C1 | 8 |
C | 10 |
C (Ausdehnung von C1) | 4 |
CE (C1E) oder DE (D1E) | 6 |
D1 (Ausdehnung von B) | 8 |
D1 (Ausdehnung von C/C1) | 4 |
D (Ausdehnung von B) | 12 |
D (Ausdehnung von C) | 4 |
D (Ausdehnung von D1) | 4 |
F | 4 |
Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung umfasst Fahrten im Ortsgebiet mit starkem Verkehr (städtisches Gebiet), Fahrten im Schnellverkehr (z.B. Autobahn, Autostraße) sowie Nachtfahrten. Die Mindestdauer der praktischen Ausbildung beträgt:
(Unter-)Klassen | Unterrichtseinheiten (UE) |
A |
|
B |
|
B und BE | Zusätzlich zur Klasse B 4 UE BE |
B und C/C1 | 20 UE, davon 8 B und 12 C/C1 |
B und C/C1 und CE (C1E) | 22 UE, davon 8 B, 10 C und 4 CE/C1E |
B und D/D1 | 20 UE, davon 8 B und 12 D/D1 |
B und C/C1 und D/D1 | 26 UE, davon 8 B, 10 C/C1 und 8 D/D1 |
B und C/C1 und CE (C1E) und D/D1 | 28 UE, davon 8 B, 8 C/C1, 8 D/D1 und 4 CE/C1E |
F | 4 UE |
* Anstelle der Hauptschulung für die Klasse B in der Fahrschule können auch Übungsfahrten ("L") absolviert werden.
Die praktische Ausbildung für die Klassen C/C1 und D/D1 darf erst nach Abschluss der Vor- und Grundschulung sowie einer Sonderfahrt (Überlandfahrt) für die Klasse B begonnen werden. Erst nach Beendigung der praktischen Ausbildung für die Klassen C/C1 und D/D1 erfolgt die Abschlussausbildung für die Klasse B (eine Nacht- und eine Autobahnfahrt).
Rechtsgrundlagen
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie