Meldeamt

In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.


Sie erhalten am Meldeamt:

  • Meldebestätigungen
  • Meldeauskunft
  • An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes

Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!

Für Sie zuständig

Petra Draxl
Petra Draxl
T +43 7442 511 - 225
F +43 7442 511 - 99
petra.draxl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     
Julia Wachauer
Julia Wachauer
T +43 7442 511-224
F +43 7442 511-99
julia.wachauer@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice      Meldeamt     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen in Niederösterreich

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Unternehmer gegen Jugendschutzbestimmungen in Niederösterreich auf.

Verstoß

Konsequenz

Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

Der Versuch ist strafbar.

Die Pflichten der Erziehungsberechtigten bestehen darin,

  • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand der jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
  • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die von ihnen beaufsichtigten jungen Menschen die Jugendschutzbestimmungen einhalten
  • Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen
  • Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung mit Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen
Letzte Aktualisierung: 2. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion