Meldeamt
In Meldeangelegenheiten kümmert sich das Meldeamt um Ihre Anliegen. Hier können Sie Ihren Wohnsitz an- oder abmelden und Meldebestätigungen beantragen.
Sie erhalten am Meldeamt:
- Meldebestätigungen
- Meldeauskunft
- An-, Um- oder Abmeldung des Wohnsitzes
Allgemeine Informationen rund um Meldeangelegenheiten finden Sie auf oesterreich.gv.at. Gerne hilft Ihnen auch das Team im Offenen Rathaus weiter!
Für Sie zuständig
Österreich.gv.at - Lebenslage
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Mutterschutzgesetz u.a.
Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 13. Oktober 2023
Inkrafttreten: 1. November 2023
Hauptgesichtspunkte
- Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
- Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
- Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
- Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
- Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
- Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
- Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
- Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
- Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.
Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 115/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Initiativantrag (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft