Reisepass

Für die Ausstellung von Reisepässen bitten wir Sie um Terminvereinbarung unter
T +43 7442 511 oder per Mail an post.bgs@waidhofen.at.
So können lange Wartezeiten vermieden werden!

Für Sie zuständig

35258
Anita Dötzl
T +43 7442 511-228
F +43 7442 511-99
anita.doetzl@waidhofen.at
Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     
Lisa-Maria Hackl
Lisa-Maria Hackl
T +43 7442 511 - 226
F +43 7442 511 - 99
lisa.hackl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     
Ute Huber
Ute Huber
T +43 7442 511 227
F +43 7442 511 - 99
ute.huber@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Wohngemeinschaften

Ein Mietvertrag für eine Wohngemeinschaft kann ein Untermiet- oder ein Hauptmietvertrag sein. Ein Untermietvertrag besteht zwischen Hauptmieterin(n)en/Hauptmieter und Untermieterin(nen)/Untermieter. Ein Hauptmietvertrag hingegen liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und der Wohnungs- oder Hauseigentümerin/dem Wohnungs- oder Hauseigentümer geschlossen wird.

Folgende vertragliche Möglichkeiten bestehen:

  • Eine Person kann einen Mietvertrag abschließen, die anderen ziehen als Mitbewohnerinnen/Mitbewohner ein. Nachteil: Wenn diejenige/derjenige, die/der den Vertrag geschlossen hat, auszieht, wird der Mietvertrag möglicherweise nicht auf ein anderes Mitglied der Wohngemeinschaft übertragen und alle müssen ausziehen.
  • Alle Wohngemeinschaftsmitglieder unterschreiben den Mietvertrag und sind somit als Mieterinnen/Mieter rechtlich gleichgestellt. Wenn eine Bewohnerin/ein Bewohner auszieht, ändert das nichts am Mietvertrag für die übrigen Mitbewohnerinnen/Mitbewohner. In diesem Fall wäre es sinnvoll zu vereinbaren, dass die Rechte der ausscheidenden Mieterin/des ausscheidenden Mieters an die verbleibenden Mieterinnen/Mieter abgetreten werden können.
  • Getrennte Mietverträge werden mit der Vermieterin/dem Vermieter über den Raum abgeschlossen, den die einzelne Mitbewohnerin/der einzelne Mitbewohner bewohnt. Nachteil: Die Bewohnerinnen/Bewohner der Wohnung können unter Umständen keinen Einfluss darauf nehmen, wer in einen beispielsweise frei gewordenen Raum einzieht.

    Auskünfte zu diesem Thema finden sich bei der jeweiligen Hochschülerschaft Ihrer Universität.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 27. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion