Reisepass
Für die Ausstellung von Reisepässen bitten wir Sie um Terminvereinbarung unter
T +43 7442 511 oder per Mail an post.bgs@waidhofen.at.
So können lange Wartezeiten vermieden werden!
Für Sie zuständig
Bereich:
Fachbereich BürgerserviceF +43 7442 511 - 99
lisa.hackl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß
Bereich:
Fachbereich BürgerserviceBereich:
Fachbereich BürgerserviceÖsterreich.gv.at - Lebenslage
Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Rasenmähen
ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen
verboten:
- täglich
- 21 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten
ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen
verboten:
- täglich
- 21 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.
In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
- Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
- Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
- An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
- Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
- Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
- Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
- Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
-
Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,
b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;
c) das Ablagern von Müll.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
Baderluck 4
5322 Hof bei Salzburg
Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)
Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.
Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.
Öffnungszeiten:
- Mittwoch und Freitag
- 16 bis 18 Uhr
- Samstag
- 9 bis 12 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Hof bei Salzburg
Postplattenstraße 1
5322 Hof bei Salzburg
Telefon: +43 6229 2204
Fax: +43 6229 2204 24
E-Mail: gemeinde@hof.at
Amtszeiten:
- Montag
- 8 bis 12 Uhr
- 14 bis 18 Uhr
- Dienstag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch und Freitag
- 8 bis 13 Uhr
- Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 14 bis 17 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Ortspolizeiliche Gesundheitsschutzverordnung der Gemeinde Hof bei Salzburg
- Hundeleinenzwangverordnung der Gemeinde Hof bei Salzburg
- Hundekot- und Pferdeäpfelverordnung der Gemeinde Hof bei Salzburg
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Hof bei Salzburg
- Campierverordnung der Gemeinde Hof bei Salzburg (PDF, 76 KB)
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion