Reisepass

Für die Ausstellung von Reisepässen bitten wir Sie um Terminvereinbarung unter
T +43 7442 511 oder per Mail an post.bgs@waidhofen.at.
So können lange Wartezeiten vermieden werden!

Für Sie zuständig

35258
Anita Dötzl
T +43 7442 511-228
F +43 7442 511-99
anita.doetzl@waidhofen.at
Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     
Lisa-Maria Hackl
Lisa-Maria Hackl
T +43 7442 511 - 226
F +43 7442 511 - 99
lisa.hackl@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     
Ute Huber
Ute Huber
T +43 7442 511 227
F +43 7442 511 - 99
ute.huber@waidhofen.at
Rathaus, Erdgeschoß

Bereich:

Fachbereich Bürgerservice     

Österreich.gv.at - Lebenslage

Leben in der Gemeinde Gablitz

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Verwendung von Benzin- und Elektromotorrasenmäher

gilt nicht für: gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe

verboten:

  • täglich
    • 20 bis 7 Uhr

(bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 45 dB(A))

  • Sonn- und Feiertag
    • 7 bis 20 Uhr

(bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A))

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen und Geräte (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen etc.)

gilt nicht für: gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe

verboten:

  • täglich
    • 20 bis 7 Uhr

(bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 45 dB(A))

  • Sonn- und Feiertag
    • 7 bis 20 Uhr

(bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A))

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

Hinweis

Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

Hundekot

Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen für diese Gemeinde

  • Geruchsbelästigende Gartenarbeiten, insbesondere das Ausbreiten von Stallmist, dürfen nur von Montag bis Freitag zwischen 8 und 15 Uhr, an Samstagen
    zwischen 8 und 12 Uhr vorgenommen werden. Stallmist ist noch am Tage seines Abladens im Garten durch Umstechen in das Erdreich zu bringen.
    Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien.
  • Die Spielplätze sowie die Spielgeräte, ausgenommen davon ist der „Robinsonspielplatz“ an Hauersteigstraße/Klosterweg, dürfen nur von Kindern unter 12 Jahren benutzt werden.
    Kinder sind von verantwortlichen Begleitpersonen entsprechend zu beaufsichtigen. Die Marktgemeinde Gablitz trifft für den Spielbetrieb keine Haftung. Die Benützung der Spielplätze erfolgt auf eigene Gefahr.
  • Auftaumittel, die Natrium oder Halogenide enthalten, dürfen zur Vermeidung bzw. zur Bekämpfung von Eis- und Schneeglätte nur auf den für den öffentlichen Fahr-zeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen, auf Stiegenanlagen im Zuge von dem öffentlichen und privaten Verkehr dienenden Gehsteigen und Gehwegen, sowie Haltestellenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel in unbedingt nötigem Ausmaß (äußerst sparsam) verwendet werden, um nicht Tiere, Pflanzen, Kleidung und Fassaden über Gebühr zu belasten.
    Wenn Gehsteige und Gehwege mit Streusand, Split oder Asche gestreut wurden, so ist unmittelbar nach dem Abtauen das aufgebrachte Streugut vom Verursacher wieder zu entfernen und entweder im Restmüll zu entsorgen oder zur Wiederverwendung so zu lagern, dass keine Staubentwicklung davon ausgeht.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Altstoff-Sammelzentrum (ASZ) Gablitz
Linzer Straße 165 B
3003 Gablitz

Telefon: +43 2231/66 905
Fax: +43 2231/66 905
E-Mail: bauhof@gablitz.gv.at

Öffnungszeiten Sommerzeit (jede Woche von April bis Oktober):

  • Mittwoch
    • 13 bis 17 Uhr
  • Freitag
    • 13 bis 18 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr

Öffnungszeiten Winterzeit (jede zweite Woche von November bis März):

  • Mittwoch und Freitag
    • 13 bis 17 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr

Die genaue Angabe der Öffnungszeiten in der Winterzeit findet sich auf der Tafel vor dem Altstoffsammelzentrum, auf der Website der Gemeinde Gablitz sowie im Amtsblatt.

Kostenlose Übernahme von: Sperrmüll, Alteisen, Altholz, Kartonagen, Problemstoffe,
Elektro- und Elektronikschrott aus Haushalten

Kostenlose Ausgabe: ÖKO-Box und ÖLI-Kübel

Kostenpflichtig: Bauschutt, Eternit

Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf der Seite der Gemeinde.

Kontaktdaten der Gemeinde

Marktgemeinde Gablitz
Linzer Straße 99
3003 Gablitz

Telefon: +43 2231/63466-0
Fax: +43 2231/63466-139
E-Mail: gemeinde@gablitz.gv.at

Amtszeiten:

  • Montag bis Mittwoch
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 16 Uhr
  • Donnerstag
    • 8 bis 12Uhr
    • 13 bis 16 Uhr
    • 17 bis 19 Uhr
  • Freitag
    • 8 bis 12 Uhr

Sprechstunden des Bürgermeisters:

Anmeldung im Sekretariat bei Fr. Ellegast, DW 152, erforderlich und zusätzlich nach telefonischer Vereinbarung unter +43 676/935 30 50.

  • Donnerstag
    • 17 bis 19 Uhr

Sprechstunden der Bauabteilung:

  • Montag
    • 8 bis 12 Uhr
  • Mittwoch
    • 8 bis 10 Uhr
  • Donnerstag
    • 17 bis 19 Uhr

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion