Ehefähigkeit - Ermittlung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Für Sie zuständig
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Österreich.gv.at - Lebenslage
Fischen in Kärnten – Verbote und Strafen
Verbote
Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden. Bei der Ausübung des Fischfangs in Kärnten sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten:
- Verwendung von Explosivstoffen, Betäubungsmitteln und Giften
- Einsatz von Schusswaffen
- Fischen mit Fischstechern, Harpunen oder Schlingen
- Verwendung von Elektrofanggeräten (außer mit Bewilligung der Landesregierung)
- Anwendung der Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens oder Keulens
- Verwendung künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe zum Anlocken von Wassertieren
- Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder
Strafen bei Übertretung
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, die von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen sind:
- Ausübung der Fischerei trotz Fehlens voller Handlungsfähigkeit
- Ausübung der Fischerei ohne gültige Jahresfischerkarte oder gültige Fischergastkarte
- Fangen von Wassertieren während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßen, ohne eine Ausnahmebewilligung dafür zu haben
- Nicht sachgemäße oder nicht weidgerechte Ausübung des Fischfangs oder Veranstaltung eines unzulässigen Wettfischens
Unter anderem sind folgende Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen:
- Nichtmitführen der Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) und gegebenenfalls des Fischereierlaubnisscheins oder Nichtvorweisen oder Nichtaushändigen dieser Dokumente
- Unbefugtes Mitführen verbotener Fanggeräte, Fangmittel oder Fangvorrichtungen
Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann die Jahresfischerkarte bis zur Höchstdauer von drei Jahren entzogen werden.
Rechtsgrundlagen
§§ 35, 63 Kärntner Fischereigesetz (K-FG)
Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion