Geburt


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Österreich.gv.at - Lebenslage

Ärztliche Aufklärung und Beratung

Vor einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung müssen Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten oder eine dritte Person, der Eizellen entnommen werden, durch die Ärztin/den Arzt über folgende Umstände aufgeklärt und beraten werden:

  • Die verschiedenen Ursachen der Unfruchtbarkeit
  • Die Methode, deren Erfolgsaussichten und Unsicherheiten sowie die Tragweite des Eingriffs
  • Die möglichen Folgen und Gefahren der Behandlung für die Frau und das gewünschte Kind
  • Die im Rahmen des Eingriffs angewendeten Medizinprodukte und Arzneimittel sowie deren Nebenwirkungen
  • Die mit dem Eingriff verbundenen Unannehmlichkeiten und Komplikationen
  • Die allenfalls erforderlichen Nachbehandlungen und möglichen Spätfolgen, insbesondere die Auswirkungen auf die Fertilität (Fruchtbarkeit) der Frau
  • Die mit dem Eingriff zusammenhängenden Kosten einschließlich der zu erwartenden Folgekosten

Die ärztliche Aufklärung und Beratung muss spätestens 14 Tage vor der Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung stattfinden. Zusätzlich muss die ärztliche Aufklärung und Beratung in einer für medizinische Laien verständlichen Sprache erfolgen. Auf die ärztliche Aufklärung kann auch nicht rechtswirksam verzichtet werden.

Die Ärztin/der Arzt hat den Ehegatten, den eingetragenen Partnern oder den Lebensgefährten oder dritten Personen, deren Eizellen oder Samen verwendet werden, eine psychologische Beratung oder eine psychotherapeutische Betreuung vorzuschlagen. Zusätzlich muss die Ärztin/der Arzt auch auf die Möglichkeit hinweisen, dass auch andere unabhängige Beratungseinrichtungen zurate gezogen werden können.

Wird ein Kind unter Verwendung einer Eizellen- oder Samenspende einer dritten Person gezeugt, muss sich die psychologische oder psychotherapeutische Beratung oder Betreuung der Ehegatten, der eingetragenen Partner oder der Lebensgefährten insbesondere auf die damit für die Eltern und das Kind verbundenen Herausforderungen beziehen.

Rechtsgrundlagen

§ 7 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz