Geburt
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Abmeldung eines bestehenden Hauptwohnsitzes oder "Nebenwohnsitzes"
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wer in einer Wohnung in Österreich die Unterkunft aufgibt (auszieht), ist verpflichtet, sich bei der Meldebehörde abzumelden. Die Abmeldung kann bei jeder Meldebehörde erfolgen.
Betroffene
Volljährige Unterkunftnehmerinnen/volljährige Unterkunftnehmer
Voraussetzungen
Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen. In diesem Fall ist keine eigene Abmeldung notwendig.
Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird.
Fristen
Innerhalb von drei Tagen vor bis drei Tage nach dem Auszug
Zuständige Stelle
Die Meldebehörde
- Das Gemeindeamt
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: das → Magistratische Bezirksamt (→ Sadt Wien)
Verfahrensablauf
Hinweis
Für die Änderung des Wohnsitzes (An-, Ab oder Ummeldung) steht ein digitales Amtsservice (Online Service "Meldewesen" über oesterreich.gv.at) zur Verfügung. Dieses Angebot gilt auch für eigene minderjährige Kinder mit demselben Wohnsitz.
Sie können sich persönlich, postalisch oder online mit ID Austria oder EU Login abmelden. Die Abmeldung kann aber auch durch einen Boten überbracht werden. Abmeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht vorgesehen.
Minderjährige müssen von den Pflege- oder Erziehungsberechtigten abgemeldet werden, geistig behinderte Personen im Rahmen des Wirkungsbereiches eines Erwachsenenvertreters von diesem, falls diese Personen nicht vorhanden sind, von dem Unterkunftgeber.
Für die persönliche oder postalische Abmeldung benötigen Sie das Meldezettel-Formular, das den Meldebehörden zur Eingabe der Meldedaten in das Melderegister dient. Das Formular kann heruntergeladen werden, liegt bei der Meldebehörde auf und ist in einigen Trafiken erhältlich.
Für jede abzumeldende Person muss ein eigenes Meldezettel-Formular ausgefüllt werden. Die Unterschrift des Unterkunftgebers ist bei der Abmeldung nicht notwendig.
Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Abmeldung.
Erforderliche Unterlagen
Amtlicher Lichtbildausweis (Identitätsnachweis)
Falls Sie sich nicht persönlich abmelden, müssen Ihre Originaldokumente oder eine beglaubigte Kopie und ein ausgefülltes Meldezettel-Formular mitgeschickt oder dem Boten mitgegeben werden. Bei postalischer Abmeldung des Wohnsitzes bedenken Sie bitte das Risiko des Postwegs, welches nicht von der Behörde getragen wird.
Kosten
Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 4, 4a, 7, 12 und 22 Meldegesetz (MeldeG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Authentifizierung und Signatur
- Persönlich, per Boten/Botin oder postalisch: mit unterschriebenem Meldezettelformular. Weitere Informationen finden dazu sich unter Verfahrensverlauf bzw. erforderliche Unterlagen ebenfalls auf oesterreich.gv.at
- Elektronisch: Anmeldung zum Online-Service "Meldewesen" über oesterreich.gv.at mit ID Austria oder EU Login
- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid der Meldebehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres