Geburt
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Zustimmungserklärung
Allgemeines
Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur mit der Zustimmung der Ehegatten, der eingetragenen Partner oder der Lebensgefährten durchgeführt werden.
Beratung durch einen Notar
Wenn die Eizellen oder die Samenzellen einer dritten Person verwendet werden sollen, müssen sich eingetragene Partner und Lebensgefährten vor der Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung durch eine Notarin/einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung zur Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung beraten lassen.
Formvorschriften
Die Zustimmung bedarf bei Verwendung der Eizellen oder des Samens einer dritten Person der Form eines Notariatsaktes.
Die Ehegatten, die eingetragenen Partner oder die Lebensgefährten können die Zustimmung zur Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung nur höchstpersönlich erteilen. Die Stellvertretung durch eine andere Person ist somit nicht möglich. Voraussetzung für die Erteilung der Zustimmung zur Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung ist, dass die zustimmende Person hierfür entscheidungsfähig ist.
Die Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt des Einbringens von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau nicht älter als zwei Jahre sein.
Widerruf
Die Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung kann von jedem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten formlos (z.B. schriftlich, mündlich) widerrufen werden.
Der Widerruf ist bis zum Einbringen des Samens, der Eizellen oder der entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau möglich. Der Widerruf hat gegenüber der Ärztin/dem Arzt zu erfolgen und kann nur höchstpersönlich erklärt werden, allerdings auch bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit der erklärenden Person. Die Ärztin/der Arzt muss den Widerruf schriftlich festhalten und darüber auf Verlangen der widerrufenden Person eine Bestätigung ausstellen.
Rechtsgrundlagen
§ 8 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz