Geburtsurkunde
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Leben in der Stadt Tulln an der Donau
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Stadt
- Müll
- Kontaktdaten der Stadt
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Stadt
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern in Wohngebieten
erlaubt:
- Montag bis Freitag
- 7 bis 20 Uhr
- Samstag
- 7 bis 15 Uhr
verboten:
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Motorspritzpumpen, Kreissägen und ähnlichen Geräten in Wohngebieten
erlaubt:
- Montag bis Freitag
- 7 bis 20 Uhr
- Samstag
- 7 bis 15 Uhr
verboten:
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.
An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:
- An öffentlichen Orten im Ortsbereich
- In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.
Hinweis
Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.
Hundekot
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die Hundekotbestimmung beträgt 50 Euro. Es erfolgen regelmäßig Kontrollen der Aufsichtsorgane.
Sonderregelungen für diese Stadt
- Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabe dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 bis 7 Uhr ist das Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
- Tierhalter haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.
- Lautsprecherwerbung ist in Wohngebieten nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen von 7 bis 15 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung ganztägig verboten.
- In Gaststätten, Buschenschanken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
- In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschanken ist während der Zeit ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
- Der Bürgermeister kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmverursachender Arbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.
In den Erholungsgebieten gelten eigene Lärmschutzverordnungen.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Stadt
- Altstoffsammelzentrum Tulln
Maderspergerstraße 2
3430 Tulln an der Donau
Telefon: +43 2272 690 822
Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
Öffnungszeiten:
- Montag und Freitag
- 12 bis 18 Uhr
- Dienstag und Donnerstag
- 8 bis 15 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12 Uhr
- Müllsammelstelle Neuaigen
Hauptstraße 22
3430 Neuaigen
Abfallarten: Altpapier, Altglas, Altspeisefett- und Öl, Alttextilien, Autowracks, Bioabfall/Kompostierung, Elektrogeräte, Gelber Sack, Metallverpackungen, Problemstoffe, Restmüll/Sperrmüll
Öffnungszeiten:
- Samstag
- 9 bis 11 Uhr
Kontaktdaten der Stadt
Stadtamt Tulln an der Donau
Minoritenplatz 1
3430 Tulln an der Donau
Telefon: +43 2272 690 0
Fax: +43 2272 690 190
E-Mail: stadtamt@tulln.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Niederösterreichisches Hundehaltegesetz
- Lärmschutzverordnung der Stadt Tulln
- Erholungsgebietsordnung der Stadt Tulln
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion