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Österreich.gv.at - Lebenslage
Gesetzliche Lage
Cyber-Mobbing führt nicht nur zu einem großen Leidensdruck bei den Opfern, verschiedene Handlungen können für die Täterinnen/Täter auch rechtliche Konsequenzen haben.
- Anti-Stalkinggesetz
- "Cyber-Mobbing" - Eigenständiger Straftatbestand
- Weitere gesetzliche Bestimmungen
- Rechtsgrundlagen
Anti-Stalkinggesetz
In Österreich gilt seit 1. Juli 2006 das sogenannte "Anti-Stalkinggesetz" (§ 107a Strafgesetzbuch, Tatbestand der "beharrlichen Verfolgung"), das Opfer von Belästigungen besser schützt. Von "Stalking" wird gesprochen, wenn zumindest eine der folgenden Vorgehensweisen einer Täterin/eines Täters das Opfer unzumutbar beeinträchtigt und das Verhalten über längere Zeit hindurch fortgesetzt wird:
Die Stalkerin/der Stalker
- sucht die räumliche Nähe des Opfers,
- stellt mithilfe von Telekommunikation oder durch sonstige Kommunikationsmittel oder durch Dritte den Kontakt zum Opfer her,
- bestellt unter Verwendung der persönlichen Daten des Opfers Waren oder Dienstleistungen in dessen Namen,
- bewegt unter Verwendung der persönlichen Daten des Opfers Dritte dazu, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen.
Die möglichen Maßnahmen gegen Stalkerinnen/Stalker reichen von Wegweisung über Betretungsverbote bis hin zur Festnahme.
"Cyber-Stalking" ist eine Form von Stalking, bei der das Internet oder andere Kommunikationstechnologien benutzt werden.
"Cyber-Mobbing" - Eigenständiger Straftatbestand
Seit dem 1. Jänner 2016 ist "Cyber-Mobbing" strafbar. Der im Strafgesetzbuch (StGB) verwendete Titel des Delikts lautet "Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems".
Wegen "Cyber-Mobbings" strafbar macht sich, wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
- eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder
- Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht.
Bei Verstoß gegen die Strafbestimmung "Cyber-Mobbing" ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu rechnen.
Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der verletzten Person zu Folge, so ist die Täterin/der Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Weitere gesetzliche Bestimmung
Neben den Straftatbeständen des "Stalkings" und des "Cyber-Mobbings" gibt es auch andere gesetzliche Bestimmungen, die erfüllt sein können:
- Strafgesetzbuch
- Nötigung
Es ist verboten, jemand anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen (z.B. Wenn du … nicht tust, stelle ich Nacktfotos von dir ins Internet). - Üble Nachrede
Es ist verboten, jemandem in Gegenwart einer dritten Person den Vorwurf einer verächtlichen Gesinnung oder Eigenschaft zu machen oder ihn eines unehrenhaften Verhaltens zu beschuldigen (z.B. Faschist, Nazi, Rechtsextremist etc.). - Beleidigung
Es ist verboten, eine Person in der Öffentlichkeit zu beschimpfen oder zu verspotten (z.B. dumm, dämlich, gestört etc.). - Datenbeschädigung
Es ist verboten, automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten einer anderen Person zu verändern, zu löschen oder sonst unbrauchbar zu machen. - Kreditschädigung
Das Behaupten von unrichtigen Tatsachen, wenn dadurch das Fortkommen der Person gefährdet wird, ist verboten. - Pornografische Darstellungen Minderjähriger
Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung von Bildern mit sexuellem Fokus auf unter 18-Jährige ist verboten. - Verleumdung
Jemand anderen einer strafbaren Handlung zu verdächtigen, obwohl klar ist, dass der Vorwurf nicht zutrifft und dieser auf Grund der Verdächtigung der Gefahr einer behördlichen Verfolgung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft ausgesetzt ist, ist verboten (z.B. der A hat gestern den B niedergeschlagen).
- Nötigung
- Urheberrechtsgesetz
- Briefschutz
Die öffentliche Verbreitung von vertraulichen Aufzeichnungen ist verboten, wenn dadurch die berechtigten Interessen der Verfasserin/des Verfassers verletzt werden. - Bildnisschutz – das Recht am eigenen Bild
Die Veröffentlichung von Fotos, die die Abgebildeten bloßstellen, ist verboten.
- Briefschutz
- Mediengesetz
Das Mediengesetz gilt auch für öffentliche Websites. Opfer von übler Nachrede, Beschimpfungen, Verspottung sowie Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs können nach dem Mediengesetz Schadenersatz fordern. - Jugendschutzgesetz
In Österreich gibt es von Bundesland zu Bundesland leichte Unterschiede in den Jugendschutzgesetzen. In ganz Österreich ist jedoch die Weitergabe von z.B. pornografischen oder gewalttätigen Inhalten an Jugendliche verboten. Jugendliche dürfen solche Inhalte auch nicht besitzen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 107a Strafgesetzbuch (StGB)
- § 107c Strafgesetzbuch (StGB)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Mediengesetz
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion