Geburtsurkunde
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Vormerkung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Vormerkung im Grundbuch dient dem bedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust, d.h. diese Eintragung bewirkt nur nach Erfüllung bestimmter Bedingungen die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder das Erlöschen bücherlicher Rechte. Die Vormerkung erfolgt z.B., wenn die zur Eintragung erforderlichen Urkunden noch nicht allen Erfordernissen entsprechen oder die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes über die Bezahlung der Grunderwerbssteuer nicht vorliegt. Auch die Löschung eines bedingten Rechtserwerbs ist eine Vormerkung.
Durch die Vormerkung wahrt sich die Antragstellerin/der Antragsteller ihren/seinen Rang, d.h. sie/er verhindert dadurch, dass bis zur Einverleibung andere Personen Rechte an der Liegenschaft erwerben könnten, die ihrem/seinem Rechtserwerb entgegenstehen oder von ihr/ihm sonst mitübernommen werden müssten.
Können die Bedingungen nicht erfüllt werden, so kann die Vormerkung auf Antrag des Vormerkungsgegners gelöscht werden; andernfalls erhält die Vormerkung die Wirkung einer Einverleibung (durch Anmerkung der Rechtfertigung = Nachweis der fehlenden Erfordernisse).
Zuständige Stelle
Das örtlich zuständige Bezirksgericht (→ BMJ), ausgenommen
- das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (→ BMJ)
- die Eisenbahnbücher (z.B. BG Linz, BG Innere Stadt Wien)
Kosten
- Eingabengebühren für den Antrag im Elektronischen Rechtsverkehr: 47 Euro, wenn die Antragstellung nicht im Elektronischen Rechtsverkehr erfolgt: 66 Euro
- Zusätzlich für die Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts: 79 Euro
Rechtsgrundlagen
Allgemeines Grundbuchsgesetz (GBG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz