Geburtsurkunde
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Standesamtliche Beurkundung von Fehlgeburten
Allgemeine Informationen
Fehlgeburten müssen grundsätzlich nicht angezeigt werden. Seit 1. April 2017 besteht jedoch die Möglichkeit, auf Antrag der Mutter (oder des Vaters oder des anderen Elternteils) die Daten einer Fehlgeburt als sonstige Personenstandsdaten der Mutter einzutragen. Grundlage ist eine ärztliche Bestätigung, die den Tag und, soweit feststellbar, das Geschlecht der Fehlgeburt beinhaltet.
Mit Einverständnis der Mutter können auch der Vorname und der Familienname des Mannes oder der Frau oder anderen Person eingetragen werden, der/die die Eintragung als Vater/anderer Elternteil begehrt.
Das Standesamt stellt, falls gewünscht, eine entsprechende Urkunde aus.
Fristen
Es gibt keine Fristen.
Zuständige Stelle
Das Standesamt, bei dem die Eintragung zuerst begehrt wird:
- Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
- In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
- In Wien: das Standesamt, in dessen Bereich (Bezirk) die Fehlgeburt erfolgte
Erforderliche Unterlagen
Für die Eintragung der Fehlgeburt sind vorzulegen:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Ärztliche Bestätigung, die den Tag und – soweit feststellbar – das Geschlecht der Fehlgeburt beinhaltet.
Namensgebung
Die Mutter/der Vater/der andere Elternteil können der Personenstandsbehörde den Namen des fehlgeborenen Kindes bekanntgeben. Dieser wird in die Urkunde eingetragen.
Kosten
- Anzeige: gebührenfrei
- Bescheinigung: gebührenfrei
- Urkunde: gebührenfrei
- Nach zwei Jahren: 9,30 Euro
Hinweis
Für die Erstausstellung fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Fehlgeburt des Kindes ausgestellt werden. Bei Zusendung entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung (PStG-DV)
- Gebührengesetz (GebG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres