Trauungen
Von Organisation bis Durchführung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Gleichbehandlungskommission für die Privatwirtschaft
Die Gleichbehandlungskommission für die Privatwirtschaft (GBK) ist im Bundeskanzleramt eingerichtet und besteht aus drei Senaten.
Senate
In die drei Senate der Gleichbehandlungskommission werden Vertreterinnen/Vertreter von Interessenvertretungen und Bundesministerien entsendet. Die Mitglieder der Senate unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Dies betrifft besonders Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im jeweiligen Verfahren zur Sprache kommen.
Die zuständige Gleichbehandlungsanwältin/der zuständige Gleichbehandlungsanwalt nimmt beratend, aber ohne Stimmrecht, an den Sitzungen der Senate der Kommission teil.
Der Senat I ist für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt zuständig. Personen, die sich in der Arbeitswelt aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt fühlen, können sich mit einer Beschwerde an den Senat I der Gleichbehandlungskommission der Privatwirtschaft wenden.
Der Senat I ist aber auch für Mehrfachdiskriminierungen im Zusammenhang mit dem Geschlecht verantwortlich. Dies sind beispielsweise Diskriminierungen in der Arbeitswelt
- aufgrund des Geschlechts und
- der ethnischen Zugehörigkeit,
- der Religion oder der Weltanschauung,
- des Alters oder
- der sexuellen Orientierung.
Der Senat II ist für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt zuständig. Personen, die sich in der Arbeitswelt aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder ihrer Weltanschauung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung benachteiligt fühlen, können sich mit einer Beschwerde an den Senat II der Gleichbehandlungskommission der Privatwirtschaft wenden.
Der Senat III ist für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen zuständig. Personen, die sich beispielsweise beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen oder bei Bildung und Sozialschutz aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen aufgrund Ihres Geschlechts benachteiligt fühlen, können sich mit einer Beschwerde an den Senat III der Gleichbehandlungskommission der Privatwirtschaft wenden.
Aufgaben
Die Gleichbehandlungskommission erstellt Gutachten und nimmt Einzelfallprüfungen vor. Aufgabe der jeweiligen Senate ist auch die Vermittlung zwischen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und Arbeitgeberin/Arbeitgeber. Damit sollen – wenn möglich – gerichtliche Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) entweder vermieden oder beigelegt werden.
Wenn ein Antrag von einer Antragsberechtigten/einem Antragsberechtigten eingebracht wird, prüfen die Senate in ihrem Zuständigkeitsbereich, ob das Gleichbehandlungsgebot verletzt wurde. Es ist jedoch auch möglich, dass ein Prüfungsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird.
Hinweis
Die Senate erstellen Gutachten sowie Einzelfallprüfungsergebnisse und geben Empfehlungen ab. Die Gerichte müssen die Einzelfallprüfungsergebnisse zwar zur Kenntnis nehmen, sind aber nicht daran gebunden, da ihnen keine Rechtskraft zukommt. Die Gleichbehandlungskommission und das Arbeits- und Sozialgericht können unabhängig voneinander angerufen werden.
Weiterführende Links
- Senat I der Gleichbehandlungskommission (→ BKA)
- Senat II der Gleichbehandlungskommission (→ BKA)
- Senat III der Gleichbehandlungskommission (→ BKA)
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG)
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz)
- Verordnung über die Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion