Trauungen
Von Organisation bis Durchführung
Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.
Für Sie zuständig
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
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Österreich.gv.at - Lebenslage
Begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Sie können sich kostenlos in der Pensionsversicherung freiwillig weiterversichern, wenn Sie aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um eine nahe Angehörige/einen nahen Angehörigen (z.B. Gattin/Gatte, Eltern) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 zu betreuen. Die Beiträge hierfür übernimmt der Bund (so wie bei der begünstigten Selbstversicherung in der Pensionsversicherung). Die pflegende Angehörige/der pflegende Angehörige hat daher keinen Beitrag zu leisten.
Weitere Voraussetzungen für die begünstigte Weiterversicherung sind, dass
- der pflegebedürftige Mensch Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bezieht
- die Betreuung in häuslicher Umgebung erfolgt und
- Ihre Arbeitskraft als Pflegeperson zur Gänze für die Betreuung beansprucht wird.
Fristen
Antragstellung für die begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger:
- Wenn keine 60 Versicherungsmonate vorliegen: innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Pflichtversicherung oder beitragspflichtigen Selbstversicherung
- Wenn 60 Versicherungsmonate vorliegen: jederzeit
Zuständige Stelle
Jener Träger der Pensionsversicherung, bei dem Sie zuletzt versichert waren
Zusätzliche Informationen
Den Beginn der Versicherung können Sie grundsätzlich selbst wählen; spätestens beginnt sie aber mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz