Trauungen

Von Organisation bis Durchführung


Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211
F +43 7442 511-189
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Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Fischen im Burgenland – Rechte des Fischereischutzorgans

Fischereischutzorgane des Landes Burgenland sind – unter anderem – befugt,

  • Personen, die im Bereich von Fischwassern den Fischfang ausüben oder unmittelbar vorher ausgeübt haben oder im Besitz von Geräten zur Ausübung des Fischfanges angetroffen werden, anzuhalten und von ihnen den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei zu verlangen,
  • Personen, die begründet im dringenden Verdacht stehen, gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, verstoßen zu haben oder im Begriff stehen, dagegen zu verstoßen, anzuhalten, sich ihre Identität nachweisen zu lassen und zur Einstellung von gesetzwidrigen Handlungen aufzufordern,
  • bei Vorliegen des Verdachts einer Übertretung nach dem Fischereigesetz Wassertiere und Gegenstände, die unmittelbar mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, vorläufig zu beschlagnahmen; beschlagnahmte Wassertiere sind der oder dem Fischereiausübungsberechtigten zu übergeben, Gegenstände sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben.
  • Übertretungen des Fischereigesetzes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  • Waidgerechte Ausübung der Fischerei zu überprüfen.
  • Missstände wie Gewässerverunreinigungen, Fischkrankheiten oder Fischsterben der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend zu melden.
  • Ufergrundstücke von Fischwassern und Teichanlagen zu betreten.

Rechtsgrundlagen

Burgenländisches Fischereigesetz (Bgld. FischG)

Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion