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Österreich.gv.at - Lebenslage
Nationalratswahlen
- Allgemeines zu Nationalratswahlen
- Aktive Wahlberechtigung
- Passive Wahlberechtigung
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
Allgemeines zu Nationalratswahlen
Der Nationalrat wird alle fünf Jahre neu gewählt. Vorgezogene Neuwahlen sind möglich, wenn die Mehrheit im Nationalrat eine vorzeitige Auflösung beschließt.
Der Nationalrat übt gemeinsam mit dem Bundesrat die Gesetzgebung des Bundes aus. Oft werden diese auch als die beiden "Kammern" des österreichischen Parlaments bezeichnet. In Österreich wird der Nationalrat nach den Wahlgrundsätzen und dem Verhältniswahlrecht gewählt. 183 Mandate (Sitze im Nationalrat) werden vergeben. Es gibt neun Landeswahlkreise (identisch mit den Bundesländern) und 39 Regionalwahlkreise (diese umfassen einen oder mehrere Stimmbezirke, das sind Politische Bezirke, Verwaltungsbezirke, Statutarstädte, in Wien Gemeindebezirke).
In Österreich werden grundsätzlich Parteilisten gewählt. Für jeden Regionalwahlkreis gibt es eigene Stimmzettel.
Durch
- Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer einer Bewerberin/eines Bewerbers auf der Bundesparteiliste der gewählten Partei und/oder
- Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer einer Bewerberin/eines Bewerbers auf der Landesparteiliste der gewählten Partei bzw.
- Ankreuzen des Namens auf der Ebene des Regionalwahlkreises
kann die Wählerin/der Wähler je eine Vorzugsstimme vergeben. Hat eine Kandidatin/ein Kandidat eine genügend hohe Anzahl an Vorzugsstimmen erhalten, so kommt es zu einer Vorreihung auf der Liste, zumeist auf den ersten Listenplatz.
Detaillierte Informationen zur Vorzugsstimmenvergabe bei einer Nationalratswahl finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Es besteht keine Wahlpflicht!
Aktive Wahlberechtigung
Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind
- alle österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger,
- die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind und
- nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.
In das Wählerverzeichnis können Sie vor der Wahl in einem bestimmten Einsichtszeitraum Einsicht nehmen und dagegen einen Berichtigungsantrag stellen. Mehr dazu finden Sie unter Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis).
Bei den Nationalratswahlen ist die Stimmabgabe auch mittels Wahlkarte – in den von der Gemeinde bestimmten Wahllokalen, die am Wahltag Wahlkarten entgegennehmen, oder in Form der Briefwahl schon ab Erhalt der Wahlkarte– möglich. Bei Bedarf kann der Besuch durch die "fliegende Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde) angefordert werden.
Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher (sofern sie in einer österreichischen Gemeinde in die Wählerevidenz eingetragen sind) sowie Personen, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, haben die Möglichkeit der Stimmabgabe im Ausland mittels Briefwahl.
Passive Wahlberechtigung
Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind
- alle österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger,
- die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und
- nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
- zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurden,
- zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurden oder
- zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe (auch wenn bedingt nachgesehen) verurteilt wurden, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen §§ 304 bis 307b StGB erfolgt ist.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Art 24 bis 33 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
- §§ 22, 41 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres