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Österreich.gv.at - Lebenslage
Rasenmähzeiten in Niederösterreich
Gemeinden mit Anfangsbuchstaben L
Hinweis
Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde |
Verordnung/Empfehlung/ |
Art der Tätigkeit |
Zeiten |
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Laa an der Thaya |
Empfehlung |
Rasenmähen |
zu unterlassen:
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Ladendorf |
Verordnung |
Rasenmähen |
verboten:
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Langau |
keine Vorgaben |
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Langenlois |
keine Vorgaben |
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Langenrohr |
Verordnung |
Rasenmähen |
erlaubt:
verboten:
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Langschlag |
keine Vorgaben |
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Lanzenkirchen |
Empfehlung |
Rasenmähen |
erlaubt:
zu unterlassen:
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Lassee |
Verordnung |
Rasenmähen (Elektro- sowie motorbetriebene Rasenmäher) im Erholungszentrum |
erlaubt:
verboten:
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Laxenburg |
Verordnung |
Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, u.a. die Verwendung von Rasenmähern und anderen im Garten benützten motorbetriebenen Maschinen und Geräten |
erlaubt:
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Leiben |
Verordnung |
Inbetriebnahme von lärmerzeugenden Rasenmähern und ähnlichen Geräten in Wohngebieten gilt nicht für: Schneeräumarbeiten, die zur Erfüllung gesetzlich oder behördlich auferlegter Pflichten eingesetzt werden müssen; Ausnahmegenehmigungen der Gemeinde |
verboten:
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Lengenfeld |
keine Vorgaben |
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Leobersdorf |
Verordnung |
Benützung von geräuschvollen Maschinen wie z.B. von Rasenmähern und Kettensägen, Motorspritzpumpen, Kreissägen und dergleichen, in bewohnten Gebieten |
verboten:
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Leopoldsdorf |
Verordnung |
Inbetriebnahme von Rasenmähern und lärmerzeugenden Maschinen |
verboten:
|
Verordnung | im Haus anfallende Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Holzhacken und Bautätigkeiten |
verboten:
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Lichtenau |
keine Vorgaben |
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Lichtenegg |
keine Vorgaben |
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Lichtenwörth | Verordnung |
Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege, Säge-,Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien sowie lärmverursachende Bautätigkeit gilt nicht für: unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten |
verboten:
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Lilienfeld |
Verordnung |
Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmäher (Benzinrasenmäher) |
verboten:
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Litschau |
Verordnung |
Benützung von Kreissägen und Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) sowie sonstigen Geräten, sofern sie nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterliegen |
verboten:
(gilt nur in der Zeit von 15. Juni bis 15. September) In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Ausnahmegenehmigung erteilen. |
Loich |
Verordnung |
Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet |
verboten:
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Loosdorf |
Empfehlung |
Rasenmähen |
zu unterlassen:
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Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion