Wohnsitz - Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung
Für Sie zuständig
Österreich.gv.at - Lebenslage
Leben in der Stadt Wien
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Stadt
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Stadt (nach Bezirken)
Hinweis
Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche geltenden Bestimmungen, sondern nur ausgewählte angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Rasenmähen (Benzinrasenmäher) von allgemein zugänglichen Gartenanlagen einschließlich der gärtnerisch ausgestalteten Flächen des Praters, von kleingärtnerisch genutzten Flächen, von Grünflächen im Bauland – ausgenommen land- und forstwirtschaftlich bzw. erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen – sowie von Grünflächen im Zuge von Verkehrsflächen
verboten:
- Samstag
- 12 bis 24 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Anmerkung:
Elektrisch betriebene Geräte oder Maschinen sind von der Verordnung nicht erfasst, sodass deren Verwendung an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen der angeführten Verordnung auch nicht widerspricht. Allerdings bestimmt das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz, dass die Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese Vorschrift bezieht sich auf jede Art der Lärmerzeugung (z.B. auch durch elektrische Rasenmäher).
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungsmotoren angetriebenen Geräten oder Maschinen zur Pflege von allgemein zugänglichen Gartenanlagen einschließlich der gärtnerisch ausgestalteten Flächen des Praters, von kleingärtnerisch genutzten Flächen, von Grünflächen im Bauland – ausgenommen land- und forstwirtschaftlich bzw. erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen – sowie von Grünflächen im Zuge von Verkehrsflächen
verboten:
- Samstag
- 12 bis 24 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Anmerkung:
Elektrisch betriebene Geräte oder Maschinen sind von der Verordnung nicht erfasst, sodass deren Verwendung an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen der angeführten Verordnung auch nicht widerspricht. Allerdings bestimmt das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz, dass die Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese Vorschrift bezieht sich auf jede Art der Lärmerzeugung (z.B. durch elektrische Heckenscheren).
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Sachkundenachweis und "Geprüfter Stadthund"
Wer ab 1. Juli 2019 einen Hund in Wien anmelden möchte und in den zwei Jahren zuvor keinen Hund gehalten hat, muss zuvor einen Kurs für einen Sachkundenachweis besucht haben. Der Nachweis über den Besuch des Sachkundekurses ist bei der Anmeldung des Hundes verpflichtend vorzulegen. Wer bereits einen Nicht-Listenhund hat und gut aufeinander eingespielt ist, kann dies beim Programm "Geprüfter Stadthund" unter Beweis stellen und sich für ein Jahr die Hundeabgabe sparen. Auf der Plattform "Hunde-Kunde" sind alle Informationen und Anmeldemöglichkeiten zu den beiden Programmen zusammengefasst.
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:
- An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen
- An frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen
In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde an der Leine geführt werden.
An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.
Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (z.B. in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein.
Folgende Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden gelten als hundeführerscheinpflichtig: Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Pit Bull Terrier, Rottweiler, Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff). Weitere Informationen finden sich im Kapitel "Haltung von Listenhunden ("Kampfhunden") in Wien".
Hundekot
Das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr (Gehsteige, Rad- und Gehwege etc.) sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen (öffentlich zugängliche Parkanlagen etc.) ist verboten.
Tipp
Sie können sich den nächstgelegenen Hundesackerlautomaten im Stadtplan von wien.gv.at anzeigen lassen, indem Sie eine Adresse Ihrer Wahl eingeben, auf "Suchen" klicken und unter dem Karteninhalt "Saubere Stadt" "Hundekotsackerlspender" wählen.
Müll
Die Links zum Download der 48er-App für iPhone, iPad und Android-Smartphones finden sich auf wien.gv.at. Diese App beinhaltet einen Stadtplan mit den Standorten der 48er, Ratgeber für die umweltgerechte Entsorgung von Abfällen, Kalender mit Erinnerungsfunktion für die Standorte der Mobilen Problemstoffsammlung sowie für Veranstaltungen der 48er etc.
Mistplätze
Die Öffnungszeiten und Adressen der Mistplätze der Stadt Wien finden sich auf wien.gv.at.
Darüber hinaus können Sie sich den nächstgelegenen Mistplatz im Stadtplan von wien.gv.at anzeigen lassen, indem Sie eine Adresse Ihrer Wahl eingeben, auf "Suchen" klicken und unter dem Karteninhalt "Saubere Stadt" "Mistplatz" wählen.
Abfallarten
Restmüll
Die Entleerung der Sammelgefäße erfolgt zumindest einmal pro Woche. Die Feiertage, an denen keine Entleerung der Container stattfindet, finden sich auf wien.gv.at.
Altpapier und Kartonagen
Die Altpapier-Sammelstellen befinden sich an Straßenecken sowie bei Sammelinseln. Sammelstellen gibt es zudem auch auf Mistplätzen.
Bio-Abfall
Biogene Abfälle werden über die Biotonnen, in Mulden auf den Mistplätzen und über die kostenpflichtige Baum- und Strauchschnittabholung gesammelt.
Plastikflaschen
Die Sammlung von Plastikflaschen erfolgt auf Altstoffsammelinseln und auf den Wiener Mistplätzen. Die Abholung der Sammlung von Plastikflaschen in gelben Säcken wird in Teilen mancher Bezirke angeboten.
Öko-Box
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Sperrmüll
Die Sammlung des Sperrmülls kann auf drei Weisen erfolgen:
- Auf Mistplätzen können Sie den Sperrmüll selbst entsorgen. Dabei sind die Annahmebestimmungen der Wiener Mistplätze zu beachten.
- Die Abholung des Sperrmülls erfolgt durch den Entrümpelungsdienst und die Sperrmüllabfuhr der MA 48. Dieser Service ist kostenpflichtig.
- Der Muldendienst der MA 48 bietet die Möglichkeit der Bereitstellung einer Mulde zum selbst Befüllen. Dieser Service ist kostenpflichtig.
Altstoffsammelstellen
Sie können sich die nächstgelegene Altstoffsammelstelle im Stadtplan von wien.gv.at anzeigen lassen, indem Sie eine Adresse Ihrer Wahl eingeben, auf "Suchen" klicken und unter dem Karteninhalt "Saubere Stadt" "Altstoffsammelstelle" wählen.
Problemstoffsammlung
In Wien gibt es drei verschiedene Arten, Problemstoffe richtig zu entsorgen:
- Die mobilen Problemstoffsammelstellen werden im Regelfall alle vier Wochen angefahren. Angenommen werden Problemstoffe, Elektrokleingeräte und Altspeiseöle aus Haushalten. Die Termine und Standorte finden sich unter wien.gv.at.
- Die Sammelstellen auf den Mistplätzen sind Montag bis Samstag geöffnet.
- Das Sammelsystem wird durch vier stationäre Problemstoffsammelstellen ergänzt.
Weitere Informationen zur Problemstoffsammlung in Wien finden sich unter wien.gv.at.
Kontaktdaten der Stadt
Die Kontaktdaten des für Ihren Bezirk zuständigen Magistratischen Bezirksamtes finden sich unter wien.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Kundmachung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot der Verwendung von mit Verbrennungsmotoren angetriebenen Geräten oder Maschinen zur Pflege von Grün- und Gartenanlagen im Gebiet der Stadt Wien
- Wiener Landes-Sicherheitsgesetz
- Wiener Tierhaltegesetz
- Wiener Reinhaltegesetz
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion