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Aufenthaltsbeendigung von EU-Bürgern und deren Angehörigen
* Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/ EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/ EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen bzw. Verfahren wie
gegen bzw. von EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern und deren Angehörigen (auch Drittstaatsangehörigen) sind nur sehr eingeschränkt zulässig.
Zuständige Behörde und Rechtsbehelf
Über die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich, die Organisation der Ausreise oder die Verhängung der Schubhaft entscheidet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (→ Bundesamt). Bei der Entscheidung über aufenthaltsbeende Maßnahmen hat das Bundesamt mögliche Eingriffe in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK miteinzubeziehen. Gegen den Bescheid kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist in der Regel binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Aufenthaltsverbot gegen EU-Bürger/deren Angehörige
Ein Aufenthaltsverbot darf vom Bundesamt nur dann verhängt werden, wenn die betroffene Person durch ihr persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Gemeint ist eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein gesellschaftliches Grundinteresse berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein sind als Begründung dafür ebenso wenig ausreichend wie das Ziel allgemeiner Abschreckung.
Nach zehnjährigem Aufenthalt darf ein Aufenthaltsverbot nur mehr verhängt werden, wenn die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch das persönliche Verhalten nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Ein Aufenthaltsverbot kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren und nur im Ausnahmefall unbefristet erlassen werden (z.B. nach rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren, im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, bei Gefährdung der nationalen Sicherheit).
Ausweisung von EU-Bürgern/deren Angehörigen
Besteht das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern und deren Angehörigen nicht oder nicht mehr, weil
- eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt,
- die Nachweise der Anmeldebescheinigung oder der Aufenthaltskarten für Angehörige nicht erbracht werden oder
- die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen,
ist die betroffene Person davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ihr ist mitzuteilen, dass das Bundesamt mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst ist, die eine Ausweisung zur Folge haben kann.
Eine Ausweisung ist jedoch nicht zulässig, wenn die betroffene Person zur Arbeitssuche eingereist ist und nachweislich weiterhin Arbeit sucht – mit begründeter Aussicht, eingestellt zu werden. Im Fall des bereits erworbenen Daueraufenthaltsrechts ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn der Aufenthalt der betroffenen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Nach zehnjährigem Aufenthalt ist die Ausweisung nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch das persönliche Verhalten nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Vor einer möglichen Ausweisung hat das Bundesamt eine Interessenabwägung vorzunehmen und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, den Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat.
Wenn die sofortige Ausreise nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Hierbei ist die Erteilung von Auflagen (z.B. in Form der regelmäßigen Meldung bei einer Polizeidienststelle) möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Durchsetzungsaufschub zu widerrufen.
Hinweis
Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die besonderen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen grundsätzlich bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" zu erteilen.
Abschiebung von EU-Bürgern/deren Angehörigen
Abschiebung bedeutet, dass eine nicht (mehr) zum Aufenthalt in Österreich berechtigte fremde Person zwangsweise ins Ausland verbracht wird. Demnach werden Personen, gegen die eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, mithilfe von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion) im Auftrag des Bundesamts abgeschoben, wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider nach Österreich zurückgekehrt sind.
Im Zuge der Abschiebung kann auch die Schubhaft verhängt werden, sofern sie das gelindeste Mittel darstellt (nicht bei unmündigen Minderjährigen).
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 2, 66, 67, 70, 71, 76 Fremdenpolizeigesetz (FPG)
- § 55 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres