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Österreich.gv.at - Lebenslage

Begriffsbestimmungen

Halterin/Halter ist jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder in Obhut hat.

Folgende domestizierte Tiere (eingegliederte ehemalige Wildtiere als Nutz- oder Heimtiere) werden im bundesweiten Tierschutzgesetz als Haustiere bezeichnet:

  • Haushunde
  • Hauskatzen
  • Hauskaninchen
  • Hausgeflügel
  • Domestizierte Fische
  • Großkamele
  • Kleinkamele
  • Wasserbüffel

Domestizierte Tiere folgender Gattungen, sofern es sich nicht um exotische Arten handelt, gelten ebenfalls als Haustiere:

  • Rinder
  • Schweine
  • Schafe
  • Ziegen
  • Pferde

Als Heimtiere gelten Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier in einem Haushalt gehalten werden, soweit es sich um

  • Haustiere oder
  • domestizierte Tiere der Ordnungen der
    • Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartigen, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel oder der Klasse Fische

handelt.

Wildtiere sind alle Tiere außer Haus- und Heimtieren.

Eine nähere Begriffsbestimmung (unter anderem auch zur Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren und zu Sonderformen der Haltung, bspw. in Tierheimen, Zoos und Zirkussen) finden sich im Tierschutzgesetz sowie den zugehörigen Verordnungen.

Weiterführender Link

Tierschutzgesetz (→ BMSGPK)

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz