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Österreich.gv.at - Lebenslage

Eltern mit gemeinsamem Familiennamen

Wird ein Kind in aufrechter Ehe geboren und führen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind automatisch den gemeinsamen Familiennamen der Eltern, etwa einen gemeinsamen Doppelnamen (z.B. Müller-Mayer). Dieser darf aber höchstens aus zwei Teilen bestehen und muss durch einen Bindestrich getrennt werden.

Haben sich die Eltern entschieden, einen gemeinsamen Familiennamen zu führen, kann dennoch der Ehegatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist, einen Doppelnamen führen. Auch dieser Doppelname eines Elternteils kann zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.

Beispiel

Markus Mayer und Inge Bauer wählen den gemeinsamen Familiennamen Bauer. Markus Mayer führt nach der Ehe den Doppelnamen Bauer-Mayer. Das gemeinsame eheliche Kind heißt Bauer. Es besteht aber auch die Möglichkeit das Kind Bauer-Mayer zu nennen.

Den Familiennamen bestimmt der Elternteil, der mit der Pflege und Erziehung des Kindes betraut ist (Obsorge). Sind beide Elternteile mit der Pflege und Erziehung des Kindes betraut (gemeinsame Obsorge) (wie dies grundsätzlich bei verheirateten Eltern der Fall ist), haben sie einvernehmlich zu entscheiden, welchen Namen das Kind künftig führen soll. Dem Standesamt gegenüber genügt dabei die Erklärung einer Person, sofern diese versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann. 

Haben die verheirateten Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen und erfolgt keine Bestimmung des Familiennamens, so erhalten die Kinder verheirateter Paare automatisch den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.

Die Bestimmung des Familiennamens des Kindes kann nach der Geburt des Kindes erfolgen. So besteht beispielsweise auch die Möglichkeit den Familiennamen des gemeinsamen Kindes im Rahmen der Beurkundung der Geburt (Ausstellung der Geburtsurkunde) beim zuständigen Standesamt (Standesamt des Ortes, an dem das Kind geboren wurde) oder auch zu einem späteren Zeitpunkt zu bestimmen. Da die Bestimmung des Familiennamens zeitlich nicht beschränkt ist, kann es auch dazu kommen, dass das Kind vorerst den Familiennamen der Mutter (mangels Bestimmung eines Familiennamens des Kindes) und später durch eine entsprechende Namensbestimmung einen anderen Familiennamen erhält.

Weitere Themen auf oesterreich.gv.at:

Rechtsgrundlagen

§§ 155 bis 157 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz