Wohnsitz - Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung
Für Sie zuständig
Österreich.gv.at - Lebenslage
Stundung
Bei einer Stundung wird die Fälligkeit oder der tatsächliche Zahlungszeitpunkt einer Forderung durch nachträgliche Vereinbarung mit der Gläubigerin/dem Gläubiger verschoben.
Letzte Aktualisierung: 4. März 2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion