Wohnsitz - Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung
Für Sie zuständig
Österreich.gv.at - Lebenslage
Gerichtsverfahren zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
Das Verfahren über Unterhaltsansprüche von minderjährigen oder volljährigen Kindern wird im Außerstreitverfahren geführt. Es findet bei dem Bezirksgericht (→ BMJ) statt, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt (bzw. das volljährige Kind seinen Wohnsitz) hat.
Das Verfahren wird durch einen Antrag des Kindes oder eines Elternteils eingeleitet und von einer Rechtspflegerin/einem Rechtspfleger entschieden. Beträgt der Streitwert mehr als 5.000 Euro, so können sich die Kinder nur durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Im Zuge des Scheidungsverfahrens kann ein einstweiliger Unterhalt begehrt werden. Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung muss eine Vereinbarung über den Unterhalt für gemeinsame Kinder geschlossen werden.
Vorläufiger (einstweiliger) Unterhalt kann in beiden Verfahren begehrt werden, wenn noch kein vollstreckbarer Unterhaltstitel (Gerichtsbeschluss, Vergleich) vorliegt. Gleichzeitig mit dem Antrag auf vorläufigen Unterhalt muss ein Unterhaltsbemessungsverfahren anhängig gemacht (begonnen) werden.
Eine Unterhaltsvereinbarung kann auch mittels gerichtlichen Vergleichs oder als Vergleich vor bzw. mit dem Jugendwohlfahrtsträger (Jugendamt) geschlossen werden. Vor bzw. mit dem Jugendwohlfahrtsträger abgeschlossene Unterhaltsvergleiche bedürfen keiner gerichtlichen Genehmigung, sie sind sofort wirksam.
Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein oder überwiegend aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme mit der Unterhaltspflicht schad- und klaglos zu halten, sind grundsätzlich unwirksam. Wirksam sind solche Vereinbarungen nur dann, wenn sie im Rahmen einer umfassenden Regelung der Folgen einer Scheidung vor Gericht geschlossen werden.
Gebühren
Für Unterhaltsverfahren müssen Gerichtsgebühren bezahlt werden. Die Gerichtsgebühr ist stets von der Unterhaltsschuldnerin/von dem Unterhaltsschuldner zu entrichten.
Die Höhe beträgt 0,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Für die Vergangenheit wird der zugesprochene Betrag, für zukünftigen Unterhalt das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Für Anträge auf Herabsetzung des Unterhalts ist von der Antragstellerin/von dem Antragsteller eine Gerichtsgebühr in Höhe von 15 Euro zu entrichten. Die Zahlungspflicht entfällt, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller mit ihrem/seinem Begehren zur Gänze durchdringt.
Für Oppositions- oder Impugnationsanträge (die sich gegen eine bereits bewilligte Exekution des Unterhaltsanspruchs richten) muss die Antragstellerin/der Antragsteller eine Gerichtsgebühr in Höhe von 114 Euro entrichten.
Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder
Minderjährige Personen ("Pflegebefohlene") müssen in Unterhalts- und Unterhaltsvorschussverfahren, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens, keine Gerichtsgebühren mehr bezahlen.
Zusätzlich muss die (betreibende) Gläubigerin/der (betreibende) Gläubiger im Unterhaltsexekutionsverfahren (einschließlich des Rechtsmittelverfahrens), wenn es auch um die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder geht, keine Gerichtsgebühren mehr bezahlen.
Außerdem muss auch bei der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren, wenn es um die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder geht, keine Gerichtsgebühr bezahlt werden.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Außerstreitgesetz (AußStrG)
- Exekutionsordnung (EO)
- Gerichtsgebührengesetz (GGG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz