Trauungen

Von Organisation bis Durchführung


Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Checkliste − Beruf und Finanzielles vor der Geburt eines Kindes

Meldung an den Arbeitgeber

Die Arbeitnehmerin muss

  • ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber unmittelbar nach dem Bekanntwerden mitteilen,
  • auf Verlangen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungszeitpunkt vorlegen,
  • die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber innerhalb der 4. Woche vor Beginn der Schutzfrist (in der Regel 8 Wochen vor der Entbindung) auf diese aufmerksam machen,
  • die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft verständigen.

Wird bei einer Kontrolluntersuchung ein geänderter Geburtstermin festgestellt, so wird empfohlen, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber darüber zu informieren.

Arbeitnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht rechtswirksam gekündigt werden. Für eine Entlassung während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig. Auf oesterreich.gv.at finden sich ausführliche Informationen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses während Schwangerschaft, Mutterschutz und Karenz sowie zu den Mitteilungs- und Nachweispflichten und den Beschäftigungsverboten vor und nach der Entbindung.

Wochengeld beantragen

Das Wochengeld muss beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Dazu können die erforderlichen Unterlagen persönlich vorgelegt oder per Post übermittelt werden.

Folgende Unterlagen sind bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt erforderlich:

  • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
  • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfe – bzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch (Bei Bezug einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld stellt die auszahlende Stelle die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch aus.)
  • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

Tipp

Es ist ratsam, Kopien der Formblätter im Eltern-Kind-Pass anzufertigen, bevor die Originale an den zuständigen Krankenversicherungsträger geschickt werden.

Sollte der Antrag auf Wochengeld erst nach der Geburt erfolgen, sind zusätzlich folgende Unterlagen notwendig:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
  • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

Auf oesterreich.gv.at gibt es ausführliche Informationen zum Wochengeld.

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen in der Schwangerschaft

Der Eltern-Kind-Pass wird an die schwangere Frau ausgehändigt, wenn im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung eine Schwangerschaft festgestellt wird. Die erste Eltern-Kind-Pass-Untersuchung muss grundsätzlich

  • bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche
  • bei einer Gynäkologin/einem Gynäkologen, einer Allgemeinmedizinerin/einem Allgemeinmediziner, in einem Ambulatorium oder bei einer Schwangerenberatungsstelle oder in der Ambulanz einer Entbindungsabteilung

erfolgen.

Für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld müssen die fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und die fünf Untersuchungen in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes korrekt durchgeführt und nachgewiesen werden. Da die Nichtdurchführung einer Untersuchung (oder mehrerer Untersuchungen), verspätete Untersuchungen sowie das Unterlassen des Nachweises der Untersuchungen bei der Krankenkasse zu einer Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes (je nach gewählter Leistungsart ab dem 25., 17., 13. oder 10. Lebensmonat) führen, sollten die Untersuchungen unbedingt in den vorgeschriebenen Zeiträumen durchgeführt werden.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Abweichung von den vorgeschriebenen Untersuchungsterminen möglich.

Hinweis

Die Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft, die Hebammenberatung sowie die Hüftultraschalluntersuchungen und die sechste bis neunte Untersuchung des Kindes sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

Das Untersuchungsprogramm für Schwangere findet sich auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion