Trauungen

Von Organisation bis Durchführung


Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Ansprüche bei Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Von Diskriminierung betroffene Personen haben Ansprüche auf

  • Schadenersatz oder
  • Beseitigung der Diskriminierung und
  • Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Achtung

Eine diskriminierende Kündigung oder Entlassung ist binnen 14 Tagen gerichtlich anzufechten. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann alternativ einen Anspruch auf Schadenersatz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen, wenn sie/er die Beendigung gegen sich gelten lässt.

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber dürfen Personen, die eine Beschwerde wegen Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) eingereicht haben oder sich in einem anhängigen Verfahren zur Durchsetzung der Gleichbehandlung befinden, nicht benachteiligen. Es darf also keine Entlassung, Kündigung oder andere Form der Benachteiligung erfolgen, die als Reaktion darauf zu werten ist, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer versucht, das Recht auf Gleichbehandlung durchzusetzen. Das Benachteiligungsverbot gilt auch für Zeuginnen/Zeugen oder Auskunftspersonen in Verfahren bzw. für jene Personen, die Beschwerden einer Kollegin/eines Kollegen unterstützen.

Die Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgesetz müssen gerichtlich geltend gemacht werden.

Nähere Informationen zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche finden sich im Kapitel "Durchsetzung der Rechtsansprüche aus dem Gleichbehandlungsgesetz".

Achtung

Für das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) gelten andere Ansprüche. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Bundesgleichbehandlungskommission (B-GBK). 

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG)

Letzte Aktualisierung: 6. Juni 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Bundeskanzleramt