Trauungen

Von Organisation bis Durchführung


Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Allgemeines zum Energieausweis

Bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf von Gebäuden oder Nutzungsobjekten (also von Häusern, Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten) muss ein Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt werden. Die Pflicht trifft den Verkäufer bzw. den Vermieter oder Verpächter.

Die Informationspflicht über den energietechnischen Zustand des Gebäudes gilt grundsätzlich bereits in Immobilieninseraten.

Die Ausweisvorlage bzw. die unterlassene Vorlage oder Aushändigung eines Energieausweises hat gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Folgen. Bei Verstoß gegen die Pflichten gibt es außerdem Verwaltungsstrafbestimmungen.

Zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind:

Gewerbetreibende in folgenden Sparten

  • Baumeisterinnen/Baumeister
  • Elektrotechnik
  • Gas- und Sanitärtechnik
  • Heizungstechnik
  • Kälte- und Klimatechnik
  • Lüftungstechnik
  • Zimmermeisterin/Zimmermeister
  • Ingenieurbüros für:
    • Bauphysik
    • Elektrotechnik
    • Gebäudetechnik (Installation, Heizungs- und Klimatechnik)
    • Innenarchitektur
    • Maschinenbau
    • Technische Physik
    • Umwelttechnik
    • Verfahrenstechnik
    • Rauchfangkehrerin/Rauchfangkehrer (nur für bestehende Wohngebäude, nicht befugt bei Neubauten und baubewilligungspflichtigen Änderungen von Bauwerken)
    • Hafnerin/Hafner (nur befugt bei Ein- und Zweifamilienhäusern)

Ziviltechniker

  • Architektin/Architekt
  • Zivilingenieurin/Zivilingenieur und Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent für:
    • Bauingenieurwesen
    • Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen
    • Technische Physik
    • Verfahrenstechnik
    • Maschinenbau
    • Gebäudetechnik

Tipp

Nähere Informationen zu den Bauvorschriften in den Bundesländern befinden sich im Kapitel "Baurecht und Bauordnungen" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Broschüre "Energieausweis für Wohngebäude in Wien" (→ DIE UMWELTBERATUNG)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz