Trauungen

Von Organisation bis Durchführung


Unser professionelles und engagiertes Team von Standesbeamtinnen legt großen Wert auf eine herzliche und vertrauensvolle Atmosphäre. Sie nehmen sich die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihren Hochzeitstag unvergesslich zu machen.

Für Sie zuständig

Doris Käferbeck
Doris Käferbeck
T +43 7442 511 - 236
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
25380
Herta Plank
T +43 7442 511 - 216
F +43 7442 511 - 189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001
Stephanie Rottensteiner
Stephanie Rottensteiner
T +43 7442 511-211
F +43 7442 511-189
post.standesamt@waidhofen.at
Rathaus, EG, Zimmer 001

Österreich.gv.at - Lebenslage

Geschützte Tiere und Pflanzen (Elfenbein, Krokodilleder etc.)

Hinweis

Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

  • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
  • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
  • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
  • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
  • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
  • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
  • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

Achtung

Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen