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Fischen im Burgenland – Berechtigung und Dokumente
Allgemeines
Wer im Burgenland die Fischerei an einem Fischgewässer ausübt, muss in Besitz
- einer auf seinen Namen lautenden Jahresfischereikarte sein, oder
- einer gültigen Fischereigastkarte in Verbindung mit einem Lichtbildausweis sein.
Zusätzlich ist eine Lizenz des Fischereiausübungsberechtigten des betreffenden Fischwassers erforderlich. Auf Verlangen sind die Lizenz, die Jahresfischereikarte bzw. die Fischereigastkarte den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Fischereischutzorganen vorzuweisen. Die Lizenz ist nicht erforderlich, wenn der Fischereiausübungsberechtigte die Fischerei selbst ausübt oder die Fischerei in seinem Beisein ausgeübt wird.
Es gibt es einige Übergangsbestimmungen. So behalten die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fischereigesetzes 2022 ausgestellten Fischereikarten und Fischereigastkarten ihre Gültigkeiten für den Zeitraum, für den sie ausgestellt wurden. Zudem ersetzt eine gültige Fischereikarte nach dem Fischereigesetz 1949 den Nachweis der fischereilichen Eignung bei der Beantragung einer Jahresfischereikarte nach diesem Gesetz.
Jahresfischereikarte
Die erstmalige Ausstellung der Jahresfischereikarte erfolgt bei einer Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat). Dem Antrag ist ein Lichtbild und der Nachweis der Eignung beizulegen.
Die Jahresfischereikarte behält ihre Gültigkeit, wenn die Jahresfischereikartenabgabe jährlich bis zum 1. März entrichtet wird. Voraussetzung für das Erlangen einer Jahresfischereikarte ist
- die Vollendung des 14. Lebensjahres,
- der Nachweis der fischereilichen Eignung (Ablegung einer Prüfung über fischereiliche Eignung nach dem Burgenländisches Fischereigesetz oder Vorlage einer Fischereikarte eines anderen Bundeslandes oder eines EU-Mitgliedstaates) (seit 1. Jänner 2023!)
- das Nichtvorliegen eines Verweigerungs- oder Entziehungsgrundes
Fischereigastkarte
Die/der Fischereiausübungsberechtigte kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde Fischereigastkarten erwerben. Diese dürfen von Fischereiausübungsberechtigten nur an Personen ausgegeben werden, die eine gültige Fischereikarte eines anderen Bundeslandes oder eine gleichwertige Berechtigung eines EU-Mitgliedstaates haben.
Die Fischereigastkarte ist von der/dem Fischereiausübungsberechtigten vollständig und dauerhaft auszufüllen. Über die ausgegebenen Fischereigastkarten sind Aufzeichnungen (Name, Adresse, vorgelegte Fischereiberechtigung, Ausstellungsdatum) zu führen und auf Verlangen sind diese Aufzeichnungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
Die Gültigkeit der Fischereigastkarte beträgt zwei Monate, beginnend mit dem Datum der Ausstellung.
Eine Rückgabe der Fischereigastkarten ist nicht möglich.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Burgenländisches Fischereigesetz (Bgld. FischG)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion